§ 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG lässt es zu, dass eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene Personalversammlung in Ausnahmefällen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Nur wenn die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, darf eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle sind streng auszulegen; allerdings enthält das Gesetz keine näheren Ausführungen dazu, wann derartige Ausnahmefälle vorliegen. Eine Personalversammlung während der Arbeitszeit muss in der Dienststelle objektiv unmöglich oder unvertretbar sein.[1] Als dienstliche Gründe, die zu einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit führen, sind insbesondere die Interessen Dritter (oftmals der Bürger) zu beachten, dies gilt insbesondere bei Krankenhäusern, Pflegeheimen und Gerichten. In diesen Fällen ist eine komplette Schließung unmöglich bzw. den Bürgern gegenüber unzumutbar. Zudem können auch technische Schwierigkeiten und wirtschaftliche Auswirkungen zu einer Verlegung einer Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie einer auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlung in einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit führen.[2] Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Personalversammlung die Arbeit innerhalb einer Dienststelle beeinträchtigt. Die Störungen müssen also ein erhebliches Ausmaß erreichen, um eine Verlegung zu rechtfertigen.

Der Personalrat hat – grundsätzlich in Abstimmung mit dem Dienststellenleiter – zu entscheiden, wie die Beeinträchtigungen durch eine Personalversammlung möglichst gering gehalten werden, ob also eine Vollversammlung oder mehrere Teilversammlungen während der Arbeitszeit oder eine Vollversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollen. Diesbezüglich hat er einen gewissen Ermessensspielraum. Allein aus dem Umstand, dass der Personalrat eine Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit terminiert hat, kann noch nicht das Vorliegen dienstlicher Gründe angenommen werden.

Die Beschäftigten, die an einer Personalversammlung i. S. d. § 60 Abs. 2 BPersVG außerhalb der Arbeitszeit teilnehmen, erhalten eine entsprechende Zeitgutschrift. Ein Anspruch auf Zahlung von Bezügen oder Entgelt besteht nicht, da die Beschäftigten einen Zeitausgleich bekommen. Dies gilt für Voll- und Teilzeitkräfte gleichermaßen, auch wenn diese zu dieser Zeit nicht gearbeitet hätten. Keinen Anspruch auf Zeitgutschrift hingegen haben Beschäftigte, die sich in Erholungs- oder Sonderurlaub befinden, deren Arbeitsverhältnis ruht oder denen Arbeitsbefreiung gewährt wurde.

Ein Anspruch auf Zahlung von Bezügen bzw. Entgelt oder Zeitzuschlägen besteht selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Dienstbefreiung verweigert.[3]

Durch eine Verlegung einer Personalversammlung auf einen Zeitraum außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit haben auch Teilzeitbeschäftigte und im Schichtdienstbeschäftigte, die sonst keine Dienstbefreiung bekommen hätten, wenn die Personalversammlung zwar in der allgemeinen Arbeitszeit aber außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit stattgefunden hätte, einen Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Personalversammlung.

Gegenüber Beschäftigten, die während ihrer individuellen Arbeitszeit an einer Personalversammlung teilnehmen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit der Dienststelle stattfindet, findet keine Minderung der Bezüge bzw. des Entgelts statt.[4]

Da die Personalversammlung nur aufgrund dienstlicher Verhältnisse außerhalb der Arbeitszeit stattfinden darf, ist es unzulässig, eine Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit zu legen, damit möglichst alle Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf eine entsprechende Zeitgutschrift haben.[5]

Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber kann einen Nachweis der Teilnahme an der Personalversammlung vom Beschäftigten verlangen. Sinnvoll ist es daher, wenn der Personalratsvorsitzende ein Teilnehmerverzeichnis anfertigt und die Dauer der Personalversammlung festhält.[6]

[1] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 5.
[2] Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 50 Rz. 5.
[4] Altvater/Hamer, BPersVG, § 50 Rz. 8.
[6] Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht, § 50 Rz. 15.

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