Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung.

Es ist hierbei zu beachten, dass das Zustimmungsverfahren nur für das jeweilige Kündigungsverfahren wirkt. Soweit ein weiteres Kündigungsverfahren vorsorglich, z. B. wegen Zweifeln an der Wirksamkeit des ersten Verfahrens, eingeleitet wird, muss hierfür ein neues Zustimmungsverfahren beim Personalrat durchgeführt werden.

Die außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich nur aufgrund einer Dienstpflichtverletzung erfolgen. Verletzungen ausschließlich aus dem personalvertretungsrechtlichen Bereich reichen grundsätzlich nicht aus, da hierfür in § 30 Abs. 1 BPersVG eine eigenständige Sanktion – Ausschluss aus dem Personalrat wegen grober Pflichtverletzung – enthalten ist. Nur ausnahmsweise kann auch eine Pflichtverletzung der Personalratstätigkeit eine außerordentliche Kündigung begründen, soweit hierdurch zugleich in erheblichem Umfang das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird oder ein Verstoß bzw. Missbrauch der personalvertretungsrechtlichen Stellung vorsätzlich erfolgte.[2]

Die Vertragspflichtverletzung muss für eine außerordentliche Kündigung zudem so schwerwiegend sein, dass keine andere Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung, ggf. auch unter geänderten oder auch schlechteren Bedingungen, selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht (sog. ultimo-ratio-Prinzip). Beispielsweise kann dies vorliegen bei Störung des Dienststellenfriedens durch wiederholte parteipolitische Agitation[3], persönliche Bereicherung unter Verletzung der Treuepflicht durch falsche Überstunden- und Reisekostenabrechnung[4], schwerwiegende Beleidigung des Dienststellenleiters[5] oder aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung trotz mehrmaliger Abmahnung[6] oder auch wegen Beihilfe zum Betrug und zur Bestechlichkeit zum Nachteil des Arbeitgebers.[7]

Nicht von § 55 Abs. 1 BPersVG erfasst sind andere Beendigungsgründe wie die ordentliche Kündigung, bei Beendigung wegen Befristung gem. § 14 TzBfG, Erreichung der Altersgrenze nach § 33 Abs. 1 lit a TVöD/TV-L oder bei Auflösungsvertrag, § 33 Abs. 1 lit. b TVöD/TV-L.

[1] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.7.2002, PB 15 S 259/02.
[6] OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluss v. 2.12.1994, 11 L 2/94.

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