Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 04.07.1994; Aktenzeichen PB 11/94)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Personalvertretungskammer (Bund) – vom 04. Juli 1994 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um die Zustimmungsersetzung für eine Änderungskündigung.

Der 1946 geborene Angestellte …, Beteiligter zu 2), ist seit September 1977 bei dem Arbeitsamt … als Berufsberater tätig, und zwar bis April 1986 als allgemeiner Berufsberater, von Mai 1986 bis September 1988 als Berufungsberater für Behinderte, vom September 1988 bis März 1989 als Arbeitsberater für Rehabilitation und Schwerbehinderte, danach wieder als allgemeiner Berufsberater (Vergütungsgruppe IVa MTA). Er ist seit September 1992 nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit bei Vollendung des 40. Lebensjahres unkündbar. Seit 1979 ist er Mitglied des örtlichen Personalrats, des Beteiligten zu 1).

Die Personalakten des Beteiligten zu 2) ergeben folgendes Bild über seine Arbeitsweise und -leistung:

Am 14. Juli 1986 wurden in seinem Schreibtisch unbearbeitete Beratungsunterlagen gefunden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1986 wurde er zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung und Aufbewahrung aufgefordert.

Im Mai 1987 wurde festgestellt, daß 50 Lehrgangsplätze eines Bildungsträgers, dessen Betreuung in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) fielen, von diesem für dem Lehrgang nicht angemeldet waren. Andere Berufsberater übernahmen diese Aufgaben, damit die Schulungskapazität nicht verlorenging.

Im Juli 1987 wurde festgestellt, daß Beratungsniederschriften über Gespräche des Beteiligten zu 2) mit sechs Sonderschulabgängern fehlten. Erforderliche ärztliche und psychologische Eignungsuntersuchungen waren nicht eingeleitet worden. Eltern und Lehrer wandten sich wegen dieses Verhaltens des Beteiligten zu 2) beschwerdeführend an den Antragsteller.

Von Juli 1987 bis Mai 1988 beschwerten sich erneut Eltern Ratsuchender über schleppende bzw. unterbliebene Bearbeitung ihrer Anliegen durch den Beteiligten zu 2). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 07. Oktober 1988 abgemahnt und auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hingewiesen.

Am 20. Februar 1989 wurden im Schreibtisch des Beteiligten zu 2) zwanzig unerledigte Reha-Akten mit einem Bearbeitungsstand von November 1988 gefunden. Mit Schreiben vom 24. März 1989 wurde der Beteiligte erneut schriftlich abgemahnt. Er wurde wiederum auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hingewiesen.

Im April 1991 stellte der Antragsteller fest, daß der Beteiligte zu 2) erneut Beratungsunterlagen mangelhaft erstellt hatte. Mit Weisung von 04. Juli 1991 wurde er aufgefordert, die unerledigten Fälle aufzuarbeiten. Mit Schreiben vom 21. August 1991 führte der Antragsteller aus, daß die unerledigten Fälle immer noch nicht aufgearbeitet worden seien. Am 04. September 1991 lieferte der Beteiligte zu 2) die rückständigen Beratungsvorgänge ab.

Am 16. Januar 1992 fanden sich erneut 41 Beratungsfälle, deren Bearbeitungszeit teilweise über vier Monate zurücklag. Notwendige Folgeaktivitäten waren unterblieben.

Am 13. Juli 1992 wurde festgestellt, daß 19 Beratungsunterlagen aus dem Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2) unzureichend – bearbeitet worden seien.

Mit Schreiben vom 07. Mai 1993 wurde der Beteiligte zu 2) erneut schriftlich wegen des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten abgemahnt, Unter Hinweis auf das unentschuldigte Fernbleiben von einer dienstlichen Informationsveranstaltung und unerledigte Beratungsfälle mahnte der Antragsteller den Beteiligten zu 2) ab. Er forderte den Beteiligten zu 2) auf, in Zukunft seine Dienstpflichten zu erfüllen und seiner Aufgabenpflicht gemäß zu erledigen. Anderenfalls werde er arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. Kündigung oder Umsetzung bei Herabgruppierung) ziehen. Der Antragsteller gab dem Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 28. Mai 1993 zu äußern. Das geschah nicht. Am 05. Mai 1994 wurden im Schreibtisch des Beteiligten zu 2) fünfzig nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Beratungsvorgänge gefunden. Die ältesten Vorgänge stammten von November 1992 bzw. Juni 1993. Bei diesen Vorgängen waren 23mal Protokolle nicht gefertigt. In sieben Fällen waren erforderliche psychologische oder ärztliche Eignungsuntersuchungen nicht veranlaßt, vielfach waren Vermittlungsvorschläge nicht erfolgt.

Nunmehr entschloß sich der Antragsteller, gegenüber dem Beteiligten zu 2) eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und ihm gleichzeitig einen geringer bewerteten Arbeitsplatz anzubieten (statt bisher Vergütungsgruppe IVa MTA nunmehr Vergütungsgruppe Vb MTA). Hierfür beantragte er die Zustimmung des Beteiligten zu 1). Diese wurde am 17. Mai 1994 mit Hinweis auf gesundheitliche (psychische) Schwierigkeiten des Beteiligten zu 2) verweigert.

Nachdem sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hatte, daß d...

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