Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Reisekosten

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 29.05.1995; Aktenzeichen PL 52/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Personalvertretungskammer (Land) – vom 29. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um die Erstattung von Reisekosten von Personalratsmitgliedern.

Der Antragsteller ist der Personalrat des …

Die Beteiligte ist die … Es handelt sich bei ihr um eine gemeinnützige Betriebs-GmbH, die eine karitative Einrichtung der Nordelbischen Kirche darstellt. Durch notariellen Betriebsübernahmevertrag vom 11. Dezember 1981 übertrug die Stadt … an die Beteiligte das Allgemeine Krankenhaus … mit den dazugehörigen Einrichtungen. In, § 2 Nr. 5 Abs. 2 des Übernahmevertrages vereinbarten die Vertragspartner für alle Mitarbeiter die Geltung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung.

Durch weiteren Übernahmevertrag vom 21. März 1990 übertrug die Stadt … das chirurgische Krankenhaus in … auf die Beteiligte. Auch in diesem Vertrag wurde die Geltung des Schleswig-Holsteinischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Im Sommer 1994 kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten hinsichtlich der Übernahme von Reisekosten einiger Personalratsmitglieder.

Der Antragsteller hat am 05. Oktober 1994 das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat die Auffassung vertreten, daß dieses für die Sachentscheidung zuständig sei. Das ergebe sich aus den zwischen den Beteiligten wirksam getroffenen Vereinbarungen. Die Beteiligte sei Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein. Sowohl die Stadt … wie auch die Stadt … hätten durch die Übernahmeverträge aus den Jahren 1981 und 1990 der Beteiligten jeweils Aufgaben übertragen, die sonst von den Kommunen als öffentliche Aufgabe wahrgenommen worden seien. In ihrer Funktion als Träger öffentlicher Verwaltung seien sie berechtigt gewesen, der Beteiligten die Befugnis zu übertragen, in ihrem Bereich das staatliche Mitbestimmungsgesetz anzuwenden. Zumindest sei in den Übernahmeverträgen jeweils ein öffentlicher Vertrag zu sehen, in dem die Geltung des öffentlich-rechtlichen Personalvertretungsgesetzes zulässigerweise geregelt werden könne.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die durch die Dienstreisen der Personalratsmitglieder … und … am 20.07.1994, 11.08.1994 und 07.09.1994 entstandenen Reisekosten zu erstatten.

    hilfsweise hat er beantragt,

  2. das Verfahren an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.

Die Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit für dieses Verfahren unzuständig sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 29. Mai 1995 unter Berufung auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 02. Dezember 1994, 11 L 10/93) mit der Begründung abgelehnt, daß die staatliche Gerichtsbarkeit schlechthin für die sachliche Entscheidung unzuständig sei.

Hiergegen richtet sich die am 03. Juli 1995 eingelegte und am 02. August 1995 begründete Beschwerde. Mit ihr wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, daß es nach den einschlägigen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 112) und des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 118) den Religionsgesellschaften freigestellt sei, ob sie im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung staatliches Recht ganz oder teilweise für anwendbar erklärten oder aber eigenständige Regelungen treffen wollten. Daraus folge, daß auch die Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werden könne. Der geltend gemachte Anspruch sei im übrigen auch begründet, was im einzelnen ausgeführt wird.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beteiligte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluß geht zutreffend davon aus, daß für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weder die Zuständigkeit der Verwaltungs- noch der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben ist.

Zum Verhältnis zwischen staatlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit im Mitarbeitervertretungsrecht hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 02. Dezember 1994 (11 L 10/93) folgendes ausgeführt:

„Bei Streitigkeiten, bei denen es ausschließlich um die Anwendung kirchlicher Mitarbeitervertretungsrechte geht, ist die Zuständigkeit staatlicher Gerichte generell ausgeschlossen. In diesem Bereich ist allein die Kirche zur Rechtsetzung und zur Kontrolle des von ihr gesetzten Rechtes befugt. Die Befugnis zur Rechtset...

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