Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten und eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 1 HinSchG). Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG).

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