Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsverpflichtung für Gratifikation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation in Höhe eines Monatsbezugs, ist bei einem Angestellten eine Bindung über den 30.6. des folgenden Jahres grundsätzlich unzulässig.

2. Die Grenze für eine zulässige Bindungsdauer kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende und außerdem vereinbart, daß die Zahlung der Gratifikation ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12. des laufenden Jahres voraussetze.

3. Sieht eine Stichtagsregelung für eine Gratifikation die Rückzahlungspflicht ausschließlich für den Fall der Kündigung vor, braucht der Arbeitnehmer sie nicht zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheidet.

 

Normenkette

BGB §§ 303, 611 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446010

BB 1990, 2339

BB 1990, 2339 (L1-3)

ZAP, EN-Nr 950/90 (S)

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