Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung. Stichtagsklausel. Bindungsdauer bei Rückzahlungsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Bei ertragsabhängigen Sonderzuwendungen, deren Höhe im Zusagezeitpunkt noch nicht feststeht, kann der Stichtag auf einen Zeitpunkt im Folgejahr verlegt werden, was eine Bindung über den 31. Dezember hinaus ermöglicht. Die Auslassung einer Kündigungsmöglichkeit ist bei einer Zuwendung von 3,48 facher Monatsvergütung zumutbar.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.08.2001; Aktenzeichen 1 Ca 3353/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 13.08.2001 – 1 Ca 3353/01 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine vom Kläger beanspruchte restliche Abschlussvergütung für das Jahr 1999.

Der Kläger war aufgrund des Einstellungsschreibens vom 25. November 1997, auf das Bezug genommen wird (Bl. 7 – 9 d. A.) vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2000 als Leiter der Abteilung Center of Competence – Einzelhandel bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 29. März 2000 erklärten Kündigung.

In dem Einstellungsschreiben heißt es:

Biszu der anstehenden Neuordnung des Vergütungssystems für die außertariflichen Mitarbeiter der Gesellschaft erhalten Sie, solange Sie in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, zusätzlich zu ihrem Gehalt auf freiwilliger Basis eine Abschlussvergütung für das zurückliegende Geschäftsjahr, die Ihnen zum überwiegenden Teil im Mai des Folgejahres ausgezahlt wird.

Einen kleineren Teil dieser Sonderzahlung erhalten Sie bereits jeweils im November des bezogenen Geschäftsjahres als Vorauszahlung.

Im ersten Jahr ihrer Tätigkeit in unserer Gesellschaft legen wir für die Abschlussvergütung einen Betrag von DM 58.000,– p.a. zugrunde. Durch die Gesamtbezüge ist die über die betrieblich festgesetzten Arbeitszeiten hinausgehende Mehrarbeit abgegolten.

Der Kläger erhielt mit Anschreiben vom 6.11.1998 eine Vorauszahlung auf die Jahresabschlussvergütung für das Jahr 1998 in Höhe von 9350 DM brutto. In dem Anschreiben (Bl. 30 d.A.) heißt es u. a.:

”Aus dieser Zahlung, die einmalig und freiwillig ist und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 31.12.1998 voraussetzt …”

Insgesamt erhielt der Kläger für 1998 58.000 DM gemäß Anschreiben vom März 1999 (Bl. 40 d.A.).

Mit einem dem Schreiben vom 6.11.1998 im Wortlaut entsprechenden Inhalt (vgl. Bl. 31 d.A.) leistete die Beklagte an den Kläger für das Jahr 1999 ebenfalls eine Vorauszahlung in Höhe von 9593,65 DM brutto auf die Jahresabschlussvergütung.

Insgesamt zahlte die Beklagte für das Jahr 1999, für das gleichfalls eine Abschlussvergütung von DM 58.000,– brutto vorgesehen war, eine gekürzte Abschlussvergütung von DM 43.501,57 brutto (entspricht ca. 75%).

Der Kläger erhielt überdies zuletzt ein Jahresgehalt von DM 189.625,– brutto.

Der Kläger hat von der Beklagten die Auszahlung des Differenzbetrages zu DM 58.000,– brutto für das Jahr 1999 verlangt. Er hat gemeint, bei der Zahlung handle es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Vergütung, die nicht an Betriebstreue geknüpft werden dürfte. Doch selbst wenn es sich um Entgelt im weiteren Sinne handeln würde, sei ein ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt Mai des Folgejahres nicht Voraussetzung, sondern es sei nur erforderlich, dass im Geschäftsjahr selbst, d. h. bis zum 31.12., das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestanden habe. Außerdem unterliege die Zahlung keinem Freiwilligkeitsvorbehalt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 14.498,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 01. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, sie sei berechtigt, dem Kläger nicht die volle Jahresabschlussvergütung für 1999 zu bezahlen, weil die Leistung freiwillig sei und außerdem der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung im Mai 2000 bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Beklagte hat gemeint, der Hinweis in den Anschreiben der Vorauszahlungen beziehe sich nur auf die Vorauszahlungen, nicht aber auf den überwiegenden Teil der Jahresabschlussvergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13.8.2001 stattgegeben, da es zum einen eine hinreichend klare Formulierung vermißt und zum anderen die Abschlussvergütung als Entgelt im engeren Sinn angesehen hat. Das Urteil ist d. Bekl. am 24.8.2001 zugestellt worden. D. Beklagte hat am 20.9.2001 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Beklagte meint, dass die geltend gemachte Vergütung nach den Anspruchsvoraussetzungen, wegen eines Freiwilligkeitsvorbehaltes und der späteren Hinweise im Arbeitsverhältnis keine arbeitsleistungsbezogene Vergütung, sondern eine Zuwendung mit Mischcharakter dargestellt habe. Die Beklagte ist auch der Auffassu...

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