Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsausschuß. Vorlagepflicht des Wirtschaftsprüfungsberichtes, Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle und Überprüfung des Spruches der Einigungsstelle insoweit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wirtschaftsprüfungsbericht kann zu den Unterlagen gehören, die - insbesondere im Zusammenhang mit der Erläuterung des Jahresabschlusses gemäß § 108 Abs 5 BetrVG 1972 - dem Wirtschaftsausschuß im Zuge der Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs 2 BetrVG 1972 vorzulegen sind.
Es besteht weder ein grundsätzlicher und unmittelbarer Anspruch noch ein absolutes Verbot, daß der Wirtschaftsprüfungsbericht dem Wirtschaftsausschuß vorgelegt wird.
2. Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG 1972 entscheidet im Streitfall über die Vorlagepflicht des Wirtschaftsprüfungsberichtes.
a. Dabei hat die Einigungsstelle auch zu entscheiden, ob und inwieweit die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes entgegensteht oder sie einschränkt.
b. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß wie auch bezüglich des Vorliegens der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (und deren Berücksichtigung) steht der Einigungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit besteht eine gerichtliche Überprüfungskompetenz nur in beschränktem Umfang.
Orientierungssatz
Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 61/88.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.11.1986; Aktenzeichen 14 BV 4/86) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 1989, 187-188 (LT1-2) |
DB 1988, 1807-1808 (T) |
ArbuR 1989, 258-259 (L1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
LAGE § 106 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-2) |
Mitbestimmung 1989, 76-78 (ST1) |
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