Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsausschuß. Vorlagepflicht des Wirtschaftsprüfungsberichtes, Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle und Überprüfung des Spruches der Einigungsstelle insoweit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wirtschaftsprüfungsbericht kann zu den Unterlagen gehören, die - insbesondere im Zusammenhang mit der Erläuterung des Jahresabschlusses gemäß § 108 Abs 5 BetrVG 1972 - dem Wirtschaftsausschuß im Zuge der Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs 2 BetrVG 1972 vorzulegen sind.

Es besteht weder ein grundsätzlicher und unmittelbarer Anspruch noch ein absolutes Verbot, daß der Wirtschaftsprüfungsbericht dem Wirtschaftsausschuß vorgelegt wird.

2. Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG 1972 entscheidet im Streitfall über die Vorlagepflicht des Wirtschaftsprüfungsberichtes.

a. Dabei hat die Einigungsstelle auch zu entscheiden, ob und inwieweit die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes entgegensteht oder sie einschränkt.

b. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß wie auch bezüglich des Vorliegens der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (und deren Berücksichtigung) steht der Einigungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit besteht eine gerichtliche Überprüfungskompetenz nur in beschränktem Umfang.

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 61/88.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.11.1986; Aktenzeichen 14 BV 4/86)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.08.1989; Aktenzeichen 1 ABR 61/88)

 

Fundstellen

BB 1989, 187-188 (LT1-2)

DB 1988, 1807-1808 (T)

ArbuR 1989, 258-259 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 106 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-2)

Mitbestimmung 1989, 76-78 (ST1)

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