Überblick

Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer ist der steuerliche Arbeitslohn, den der Arbeitgeber festzustellen hat. Maßgebend für diese Feststellungen sind der Lohnzahlungs- und der Abrechnungszeitraum sowie die Unterscheidung, ob laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge gezahlt werden. Wichtig ist dabei außerdem die Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Lohnsteuertabelle einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Berücksichtigung der zutreffenden Vorsorgepauschale. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich).

Damit die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden können, muss zuvor der beitragspflichtige Personenkreis definiert und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt werden, ggf. gekürzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden amtlichen Programmablaufpläne werden durch BMF-Schreiben veröffentlicht.

Für 2024 hatte das BMF einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung bekannt gemacht, s. BMF, Schreiben v. 3.11.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :010, BStBl 2023 I S. 1897, aber bereits eine nochmalige Änderung angekündigt. Im Februar 2024 wurde dann schließlich ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2024 sowie erstmals ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer mit dem BMF-Schreiben v. 23.2.2024,IV C 5 - S 2361/19/10008 :011, BStBl 2024 I S. 295, veröffentlicht. Die (geänderten) Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden

Sozialversicherung: Die für die Beitragszahlung maßgebenden Rechtsgrundlagen für alle Zweige der Sozialversicherung finden sich in den §§ 28d bis 28i SGB IV. Dabei regelt § 28d SGB IV, welche Beiträge Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind, § 28e SGB IV enthält Bestimmungen über die Zahlungspflicht, § 28g SGB IV bestimmt, wie und in welcher Weise der Beitragsabzug vorgenommen werden kann, und die §§ 28h und 28i SGB IV geben an, welcher Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist.

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