Als weitere Berechnungsmöglichkeit bei der Lohnsteuererhebung kann die Finanzverwaltung allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).[1]

Mit dem permanenten Jahresausgleich wird erreicht, dass insbesondere bei (monatlich) schwankenden Arbeitslöhnen stets die für das Kalenderjahr zutreffende Lohnsteuer einbehalten wird. Der vom Arbeitgeber am Jahresende vorzunehmende Lohnsteuer-Jahresausgleich wird also monatlich durchgeführt.

Der permanente Jahresausgleich kann unabhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Voraussetzungen sind jedoch insbesondere,

  • dass die zutreffende Jahreslohnsteuer nicht unterschritten wird,
  • der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
  • seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem zum betroffenen Arbeitgeber bestehenden Dienstverhältnis gestanden hat.

Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Genehmigung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen für die Anwendung des permanenten Jahresausgleichs erfüllt, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts grundsätzlich als erteilt. Im Einzelfall kann die Genehmigung widerrufen werden, z. B. nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung, falls die Lohnsteuerberechnung fehlerhaft war.

Die Ausschlussfälle sind in R 39b.8 LStR geregelt.

 
Hinweis

Beschränkung auf laufenden Arbeitslohn

Der permanente Jahresausgleich ist auf den laufenden Arbeitslohn beschränkt. Sonstige Bezüge sind nach den hierfür in Betracht kommenden besonderen Vorschriften zu besteuern.

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