Seit der mit Wirkung zum 1. Januar 2017 erfolgten erstmaligen Anpassung beträgt die Höhe des Mindestlohns nunmehr brutto 8,84 Euro je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG i. V. m. der Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 [BGBl. I, S. 2530]). In den Kalenderjahren 2015 und 2016 betrug der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Die von der Bundesregierung als ständiges Gremium der Tarifpartner errichtete Mindestlohnkommission beschließt nach Maßgabe von § 9 MiLoG alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt diese Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG).

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes dürfte auch der ab dem 1. Januar 2017 bundesweit geltende neue gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde wohl kaum praktische Auswirkungen haben, weil die tariflichen Stundenentgelte berechnet nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD über dem Mindestlohn als Bruttostundenlohn von derzeit 8,84 Euro liegen (vgl. Anlage 1 "Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund" des Rundschreibens vom 11. Juli 2016 – D5-31002/42#9). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (verstetigtes Arbeitsentgelt), sondern auch für darüber hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit und Überstunden; diese zusätzlichen Arbeitsstunden sind, sofern kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, mit dem individuellen Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe abzugelten (§ 8 Abs. 2 TVöD und § 43 Abs. 1 TVöD – BT-V).

Das MiLoG stellt jedoch eigene Regelungen zur Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns auf. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen auch bei einem Tabellenentgelt nach TVöD der allgemeine Mindestlohn nicht in den vom MiLoG gesetzten Fälligkeitsfristen erreicht wird und deshalb nach dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns besteht. Denkbar ist dies insbesondere, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Verlangen ein Mehr an Arbeit leistet, was im Anwendungsbereich des TVöD also Mehrarbeitsstunden (§ 7 Abs. 6 TVöD) sowie Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD) betrifft. Soweit ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 2 Abs. 2 MiLoG besteht, dürfte eine solche Konstellation allenfalls bei Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommen, die in einem Umfang Überstunden/Mehrarbeit leisten, der erheblich über die Arbeitsstunden hinausgeht, die auf das entsprechende Arbeitszeitkonto gebucht werden können (dazu Ziffer 5).

Auch bei Beschäftigten, die zu einem erheblichen Teil Bereitschaftsdienst leisten, ist in Einzelfällen denkbar, dass durch die Faktorisierung der Arbeitsstunden nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD für den betreffenden Monat der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird und infolgedessen ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns entsteht.

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