Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 FPfZG für die Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeitgeber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zahlungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit während der Familienpflegezeit siehe oben Ziffer 4.4.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TVöD) hinaus steht grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den in der Pflegephase "verauslagten" Aufstockungsbetrag einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass während dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TVöD einen Krankengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehalten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch verlängert sich die Nachpflegephase und zugleich der besondere Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende Stelle sicherzustellen.

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 FPfZG als Berufsunfähigkeit, so dass der Versicherungsfall der Familienpflegezeitversicherung eintritt.

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