Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Arbeitsbefreiung, Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) neben dem Tabellenentgelt als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist unerheblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Betrag handelt.

Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD ein.

Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TVöD) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b FPfZG (vorübergehend) entfallen. Dies führt jedoch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbrechung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.

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