[1] Für die weitere versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, deren Praktikum sich als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt, ist zwischen vorgeschriebenen Praktika und nicht vorgeschrieben Praktika zu unterscheiden.

[2] Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Auch die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einer ausländischen Bildungseinrichtung verpflichtend vorgesehenen Praktika sind bei Ableistung in Deutschland als vorgeschriebene Praktika anzuerkennen, wenn die ausländische Bildungseinrichtung einer deutschen Fachschule oder Hochschule vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen festen Zeitraum (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.

[3] Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, ist ein vorgeschriebenes Praktikum (im Unterschied zu einem nicht vorgeschriebenen Praktikum) daher als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung anzusehen. Als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten (z. B. Ausschluss der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung, alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei geringer Höhe des Arbeitsentgelts) zu beachten.

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