Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für April 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, wird eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro gezahlt.

Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im nächstmöglichen Zahlungsmonat, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2011.

Erfasst sind Beschäftigte der vorgenannten Entgeltgruppen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Nicht erfasst sind die unter § 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des ersten Absatzes gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat April 2011 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Abs. 2 TV-L gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; dies gilt auch wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im April 2011 wieder aufgenommen wird.

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld.

Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie Praktikan-tinnen und Praktikanten im Sinne des TV-Prakt-Weiterbildung haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro.

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