Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für mindestens einen Tag im Monat Februar 2009 Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR.

Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im nächstmöglichen Zahlungsmonat.

Erfasst sind Beschäftigte der vorgenannten Entgeltgruppen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Nicht erfasst sind die unter § 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des ersten Absatzes gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat Februar 2009 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht.

Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG bis einschließlich 6. Februar 2009 erhält die Einmalzahlung in voller Höhe, selbst dann, wenn sich eine Elternzeit (zwei Jahre) anschließt. Würde das Beschäftigungsverbot bereits am 26. Januar 2009 enden und die Beschäftigte anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen, stünde eine Einmalzahlung nicht zu.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Abs. 2 TV-L gilt entsprechend.

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld.

Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung.

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