18.1 Wenngleich die Befassung der BK wegen ihrer paritätischen Besetzung und ihrer umfassenden Sachkunde leichter zur Lösung von Problemen im betrieblichen System der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung führen dürfte, vermerkt § 18 Abs. 7 Satz 6 TVöD ausdrücklich, dass die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung unberührt bleiben. Diese zentrale Klarstellung der Gesetzeslage sichert das notwendige Vertrauen der Personalvertretung zur BK.

18.2 Voraussetzung dafür, dass die Einführung von Leistungsentgelt umgesetzt wird, ist, die Vereinbarung des jeweiligen Systems der leistungsbezogenen Bezahlung durch Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien (§ 70 LPVG NW, § 77 BetrVG)[1].

Soweit es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung handelt, verlangt § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. Gemäß § 38 Abs. 3 TVöD liegt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

18.3 Wesentlicher Inhalt der Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung ist die Auswahl von Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie der Kriterien der systematischen Leistungsbewertung (§ 18 Abs. 6 S. 3, 4. Punkt TVöD). Sofern das betriebliche System etwa keine abschließenden für die gesamte Verwaltung/ den gesamten Betrieb geltenden Festlegungen trifft, sondern solche Regelungen den Entscheidungsträgern auf der Ebene der Organisationseinheiten überlässt, besteht dort eine Pflicht zur Mitbestimmung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW; § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG). Beteiligt ist der örtliche Personalrat. Dies ergibt sich daraus, dass immer dann ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats / Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber abstrakt-generelle Regelungen zur Gewährung leistungsorientierter Bezahlung trifft.

18.4 Die Feststellung des verfügbaren Finanzvolumens für Leistungsentgelte nach § 18 Abs. 3 TVöD obliegt allein dem Arbeitgeber. Er ist durch Tarifrecht verpflichtet, ein Gesamtvolumen von 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Dem Betriebsrat/ Personalrat steht ein Recht zur Überwachung zu (§ 64 Nr. 2 LPVG NW; § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Soweit der Arbeitgeber ein darüber hinaus gehendes Leistungsbudget bereitstellen will, trifft er allein die Entscheidung darüber. Dies gilt einerseits für die Zahlung einer Erfolgsprämie zusätzlich zum Startvolumen gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD. Erst recht gilt dies andererseits für eine sonstige Erhöhung des Leistungsbudgets über das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD hinaus, soweit damit erweiterte Leistungsprämien oder Leistungszulagen finanziert werden sollen.

Soweit das Gesamtvolumen in einzelne Leistungsbudgets etwa für Organisationseinheiten aufgeteilt werden soll, ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Betriebsrats anzunehmen.

18.5 Keine Mitbestimmungspflicht besteht

  • beim Abschluss von Zielvereinbarungen; dies gilt auch für Zielvereinbarungen mit Gruppen von Beschäftigten,
  • bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter das vereinbarte Ziel erreicht hat,
  • bei der systematischen Leistungsbewertung.

18.6 Ein Mitbestimmungsrecht ist dann gegeben, wenn zur Ermittlung von Zielerreichung oder systematischer Leistungsbewertung technische Einrichtungen zur Leistungsmessung eingesetzt werden (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

18.7 Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats/ Betriebsrats gehört die Entgegennahme von Beschwerden (§ 64 Nr. 5 LPVG NW; § 85 Abs. 1 BetrVG). Die tarifliche Einbeziehung der Betrieblichen Kommission setzt diese gesetzlichen Tatbestände nicht außer Kraft. Wenn ein Beschäftigter eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Leistungsfeststellung und zur Zumessung der Leistungsprämie/ Leistungszulage einlegt, ist die BK für die Beratung solcher Beschwerden, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen, zuständig. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Rahmen des § 18 Abs. 7 Satz 2 TVöD berechtigt ist, kann aus Gründen der Sachkenntnis eigentlich nur von der BK getroffen werden. Soweit Beschäftigte im Einzelfall Beschwerden an der BK vorbei direkt an die Arbeitnehmervertretung herantragen, sollten diese von dort zur weiteren Beratung an die BK gegeben werden: Die paritätische Besetzung der BK stellt die Berücksichtigung der Beschäftigteninteressen in besonderer Weise sicher. Soweit der Betriebsrat angerufen wird und er bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anruft, wird in diesem Fall der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat ersetzen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch des Beschäftigten ist (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

18.8 Soweit in einer Verwaltung oder einem Betrieb kein Personalrat/Betriebsrat vorhanden ist, sollte die Betriebliche Kommission die Grundlagen für die Gewährung von Leistungsentgelt schaffen, insbesondere die Regelungen f...

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