Wenngleich die Mitwirkung der Betrieblichen Kommission wegen ihrer paritätischen Besetzung und ihrer umfassenden Sachkunde leichter zur Lösung von Problemen im betrieblichen System der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung führen dürfte, vermerkt § 18 Abs. 7 Satz 6 TVöD-VKA ausdrücklich, dass die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung unberührt bleiben. Diese deklaratorische Klarstellung der Gesetzeslage sichert das notwendige Vertrauen der Personalvertretung zur Betrieblichen Kommission.

Voraussetzung dafür, dass die Einführung von Leistungsentgelt umgesetzt wird, ist die Vereinbarung des jeweiligen Systems der leistungsbezogenen Bezahlung durch Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien.

Soweit es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung handelt, verlangt § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD-VKA den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. Gemäß § 38 Abs. 3 TVöD-VKA liegt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

Wesentlicher Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung ist die Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie der Kriterien der systematischen Leistungsbewertung (§ 18 Abs. 6 Satz 3, 4. Punkt TVöD). Sofern das betriebliche System etwa keine abschließenden für die gesamte Verwaltung/den gesamten Betrieb geltenden Festlegungen trifft, sondern solche Regelungen den Entscheidungsträgern auf der Ebene der Organisationseinheiten überlässt, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[1]

Die Feststellung des verfügbaren Finanzvolumens für Leistungsentgelte nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA obliegt allein dem Arbeitgeber. Er ist durch Tarifrecht verpflichtet, ein Gesamtvolumen aus dem jeweiligen Prozentsatz der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Dem Betriebs-/Personalrat steht ein Recht zur Überwachung zu (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).[2]

Soweit der Arbeitgeber ein über den tariflichen %-Satz hinausgehendes Leistungsbudget bereitstellen will, trifft er allein die Entscheidung darüber. Dies gilt einerseits für die Zahlung einer Erfolgsprämie zusätzlich zum Startvolumen gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD. Erst recht gilt dies andererseits für eine sonstige Erhöhung des Leistungsbudgets über das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA hinaus, soweit damit erweiterte Leistungsprämien oder Leistungszulagen finanziert werden sollen.

Wenn das Gesamtvolumen in einzelne Leistungsbudgets etwa für Organisationseinheiten aufgeteilt werden soll, ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats anzunehmen.

Ein Mitbestimmungsrecht ist ebenfalls gegeben, wenn zur Ermittlung von Zielerreichung oder systematischer Leistungsbewertung technische Einrichtungen zur Leistungsmessung eingesetzt werden (z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

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