Betreff: Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (TV Corona-Sonderprämie ÖGD) vom 25. Oktober 2020
hier: Corona-Sonderprämie ÖGD für den zweiten Bemessungszeitraum; übertarifliche Maßnahmen zu den Auszahlungsmodalitäten, um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG zu ermöglichen
Bezug: Rundschreiben vom 24. März 2021, Az.: D5-31002/54#9
Aktenzeichen: D5-31002/54#9

Nach dem Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (TV Corona-Sonderprämie ÖGD) vom 25. Oktober 2020 haben Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind, im Mai 2021 und/oder im Mai 2022 Anspruch auf eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD). Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz dieser Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren. Zur Berechnung und Auszahlung kann auf das Bezugsrundschreiben verwiesen werden.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei. Daher erfolgte die Auszahlung der ersten CoronaSonderprämie ÖGD im Mai 2021, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG erfüllt sind, steuerfrei.

Der Auszahlungszeitpunkt für die zweite Corona-Sonderprämie ÖGD ist tarifvertraglich geregelt und liegt im Mai 2022 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV Corona-Sonderprämie ÖGD). Diese Auszahlung würde steuerpflichtig und dementsprechend auch sozialversicherungspflichtig erfolgen.

Zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses war nicht absehbar, dass die betreffende Regelung zur Steuerbefreiung bis zum 31. März 2022 verlängert wird. Um dem verlängerten Steuerbefreiungstatbestand Rechnung zu tragen, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit folgenden Regelungen zur Auszahlung der zweiten Corona-Sonderprämie ÖGD für den Bemessungszeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 einverstanden:

  • Abschlagszahlung für die Monate März bis Dezember 2021

    Auf Basis der tatsächlich erbrachten Einsatzzeiten ist zunächst die Prämienhöhe für die Monate März bis Dezember 2021 zu ermitteln. Die Ermittlung der Höhe des Abschlags erfolgt wie unter Ziffer 3 des im Bezug genannten Rundschreibens beschrieben. Es werden nur "volle Monate"“ im Sinne des Tarifvertrages berücksichtigt. Der ermittelte Betrag wird als Abschlag mit dem Entgelt für den Monat März ausgezahlt. Soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG erfüllt sind, handelt es sich um eine steuerfreie Abschlagszahlung. Aufgrund der Besonderheit der Berechnung der Corona-Sonderprämie ÖGD kann in einigen Fällen die maximale Prämienhöhe bereits mit dem Abschlag erreicht werden

    Für die rechtzeitige Auszahlung des Abschlags muss die Vorlaufzeit für die Erfassung der Zahlung beachtet werden. Daher müssen alle erforderlichen Angaben über den tatsächlichen Einsatz der Beschäftigten, die für die Ermittlung der Höhe des Abschlags bis Dezember 2021 erforderlich sind, bis zum 21. Januar 2022 den personalabrechnenden Stellen vorliegen.

  • Corona-Sonderprämie ÖGD für die verbleibenden Monate Januar/Februar 2022

    Nach dem Ende des gesamten zweiten Bemessungszeitraums ist der noch auszuzahlende Differenzbetrag zwischen dem tarifvertraglichen Anspruch und dem vorfristig ausgezahlten Abschlag zu ermitteln. Von der tatsächlichen Prämienhöhe für den Gesamtbezugszeitraum (März 2021 bis Februar 2022) ist der bereits ausgezahlte Abschlag abzuziehen. Die Auszahlung des verbleibenden Betrages der Corona-Sonderprämie ÖGD erfolgt dann zum tarifvertraglichen Auszahlungszeitpunkt mit dem Entgelt im Mai 2022.

  • Verzicht auf das Antragserfordernis

    § 2 Abs. 4 TV Corona-Sonderprämie ÖGD sieht für die Gewährung der Corona-Sonderprämie ÖGD für die Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 TV Corona-Sonderprämie ÖGD erfüllen, aber zum Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, ein Antragserfordernis vor (Ziffer 5.4 des Bezugsrundschreibens). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass auf das Antragserfordernis verzichtet wird.

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