Zusammenfassung
Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst vom 25. Oktober 2020 (TV Corona-Sonderprämie ÖGD)
hier: Hinweise zur Berechnung und Auszahlung
Meine Rundschreiben vom 2. November 2020 und 5. Februar 2021, jeweils D5-31002/54#9
D5-31002/54#9
In der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, an Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind, im Mai 2021 und/oder im Mai 2022 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) auszuzahlen. Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz dieser Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren.
Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Redaktionsverhandlungen auf den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (TV CoronaSonderprämie ÖGD) geeinigt, der hiermit vorab zum Vollzug freigegeben wird.
Mit diesem Rundschreiben gebe ich für den Bund Hinweise zur Berechnung und Auszahlung der Corona-Sonderprämie ÖGD. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich, die Corona-Sonderprämie ÖGD gemäß diesem Rundschreiben unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zu berechnen und zu zahlen. Dieses Rundschreiben begründet keine eigenen Entgeltansprüche.
1 Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich des TV Corona-Sonderprämie ÖGD erfasst sind Personen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 dauerhaft oder vorübergehend in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind und unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG und - Besonderer Teil Pflege
- Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD) sowie
- Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD)
Der Einsatz von Tarifbeschäftigten des Bundes bei einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde erfolgt im Rahmen von Abordnungen nach § 4 Absatz 1 TVöD bzw. Zuweisungen nach § 4 Absatz 2 TVöD (vgl. mein Rundschreiben vom 17. Dezember 2020, D5-31002/70#1).
Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich ein außertarifliches Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe 15 TVöD vereinbart wurde, erhalten keine Corona-Sonderprämie ÖGD. Eine Ausnahme gilt für (übergeleitete) Beschäftigte, die der Entgeltgruppe 15 Ü zugeordnet sind. Diese unterfallen ebenfalls dem Geltungsbereich des TV Corona-Sonderprämie ÖGD, da das die Entgeltgruppe 15 übersteigende Entgelt der Überleitung geschuldet ist.
Die Ausführungen dieses Rundschreibens gelten für Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten entsprechend
2 Anspruchsvoraussetzungen
Die Corona-Sonderprämie ÖGD kann zweimal gewährt werden. Die Gewährung erfolgt für jeweils einen Bemessungszeitraum:
- Erster Bemessungszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021);
- Zweiter Bemessungszeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022).
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Corona-Sonderprämie ÖGD ist, dass die Person innerhalb eines Bemessungszeitraums in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine tatsächliche Arbeitsleitung erbracht hat.
Die Höhe der jeweiligen Corona-Sonderprämie ÖGD richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Voraussetzung erfüllt wurde (zur Berechnung der Höhe s. Ziffer 3).
2.1 Einsatz in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde
Der Einsatz muss nach § 1 TV Corona-Sonderprämie ÖGD in einem Gesundheitsamt bzw. einer Gesundheitsbehörde erfolgen.
Bezeichnungen und Organisation variieren in den Ländern. Unter einem Gesundheitsamt bzw. einer Gesundheitsbehörde ist aber grundsätzlich die vor Ort tätige Behörde zu verstehen, die ihrerseits Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist und der die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung obliegt.
Eine Tätigkeit in einem Impfzentrum wird nur vom TV Corona-Sonderprämie ÖGD erfasst, soweit das Impfzentrum Teil des Gesundheitsamtes/der Gesundheitsbehörde ist.
2.2 Zur Bewältigung der Corona-Pandemie
Der Einsatz in einem Gesundheitsamt bzw. einer Gesundheitsbehörde muss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 TV Corona-Sonderprämie ÖGD zur Bewältigung der Corona-Pandemie erfolgen.
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt ist die Person, wenn ein Zusammenhang zur Pandemie-Bewältigung besteht. In § 2 Absatz 3 Satz 3 TV Corona-Sonderprämie ÖGD sind die folgenden Beispielsfälle aufgeführt:
- Meldung von Testergebnissen an auf das Corona-Virus getestete Personen;
- Nachverfolgung von Infektionsketten;
- Erstellen von Quarantäneverfügungen;
- Beratungsleistung einschließlich Bürgertelefon;
- Erstellen und Anpassung von Hygieneplänen;
- Kontaktieren und Informieren von Erkrankten
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, stellt allerdings klar, dass der Einsatz einen Zusammenhang zur Pand...