1. Definition

Unter einem Streik versteht man die gemeinsame, planmäßig durchgeführte und vorübergehende Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Beschäftigten innerhalb eines Berufes oder Betriebes zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles.

2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Streiks zählen zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen. Um rechtmäßig zu sein, müssen sie die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen wahren:

  • Verfolgung eines tariflich regelbaren Zieles,
  • Streik ist durch die Gewerkschaft getragen (→ Streikaufruf),
  • Ablauf der → Friedenspflicht,
  • Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten,

    Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel sind nicht alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft und ist daher durch einen Streik das Ultimaratio-Prinzip verletzt, wenn noch gar keine Verhandlungen stattgefunden haben und die Arbeitgeberseite Tarifverhandlungen nicht abgesagt, sondern sich einen angemessenen Zeitraum von 9 Wochen für die Meinungsbildung in den Gremien erbeten hat.[1]

  • Erfolglose Durchführung eines ggf. vereinbarten Schlichtungsverfahrens (→ Schlichtung),
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
[1] ArbG Kiel, 18.5.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09.

3. Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks

Die Teilnahme des Beschäftigten am rechtmäßigen Streik suspendiert sein Arbeitsverhältnis und verhindert so, dass er vertragsbrüchig wird. Die Suspendierung führt zu einem Ruhen der Arbeitspflicht und der Entgeltzahlung[1].

Die Arbeitspflicht wird noch nicht dadurch suspendiert, dass die Gewerkschaft Beschäftigte zum Streik aufruft (→ Streikaufruf). Es ist vielmehr Sache des einzelnen Beschäftigten, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt. Diese Erklärung erfolgt in der Regel konkludent durch Niederlegung der Arbeit im Anschluss an einen Aufruf der Gewerkschaft zum Streik[2]. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt unberührt (→ Arbeitszeit).

Die Rechtsverhältnisse der arbeitswilligen Beschäftigten bleiben von dem Streik zunächst unberührt (→ Arbeitswillige).

[1] BAG, 22.3.1994, 1 AZR 622/93, AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] BAG 15.1.1991, 1 AZR 178/90 – AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

4. Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers beim rechtswidrigen Streik

Wenn eine oder mehrere der unter 2. aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Streik rechtswidrig. Bei einem rechtswidrigen Streik stehen dem Arbeitgeber verschiedene → Sanktionen offen.

5. Einschaltung des kommunalen Arbeitgeberverbandes

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme, sollte zur Klärung dieser Frage, weil sie für die Rechtsfolgen und die zu treffenden Abwehrmaßnahmen von Bedeutung ist, Verbindung mit dem kommunalen Arbeitgeberverband aufgenommen werden.

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