Streiks zählen zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen. Um rechtmäßig zu sein, müssen sie die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen wahren:
- Verfolgung eines tariflich regelbaren Zieles,
- Streik ist durch die Gewerkschaft getragen (→ Streikaufruf),
- Ablauf der → Friedenspflicht,
Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten,
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel sind nicht alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft und ist daher durch einen Streik das Ultimaratio-Prinzip verletzt, wenn noch gar keine Verhandlungen stattgefunden haben und die Arbeitgeberseite Tarifverhandlungen nicht abgesagt, sondern sich einen angemessenen Zeitraum von 9 Wochen für die Meinungsbildung in den Gremien erbeten hat.[1]
- Erfolglose Durchführung eines ggf. vereinbarten Schlichtungsverfahrens (→ Schlichtung),
- Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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