Streiks zählen zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen. Um rechtmäßig zu sein, müssen sie die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen wahren:

  • Verfolgung eines tariflich regelbaren Zieles,
  • Streik ist durch die Gewerkschaft getragen (→ Streikaufruf),
  • Ablauf der → Friedenspflicht,
  • Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten,

    Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel sind nicht alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft und ist daher durch einen Streik das Ultimaratio-Prinzip verletzt, wenn noch gar keine Verhandlungen stattgefunden haben und die Arbeitgeberseite Tarifverhandlungen nicht abgesagt, sondern sich einen angemessenen Zeitraum von 9 Wochen für die Meinungsbildung in den Gremien erbeten hat.[1]

  • Erfolglose Durchführung eines ggf. vereinbarten Schlichtungsverfahrens (→ Schlichtung),
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
[1] ArbG Kiel, 18.5.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09.

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