Ist der Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig, kann der Arbeitgeber die Beschäftigten ggf. außerordentlich kündigen[1] und/oder Schadensersatz geltend machen.

Besondere Prüfung ist aber erforderlich, wenn die Rechtswidrigkeit unsicher bzw. den Beschäftigten nicht bekannt war.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 25. Mai 2016[2] entschieden, dass der Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer berechtigt ist, wenn dieser an einem rechtswidrigen Streik teilgenommen hat, ohne von der Rechtswidrigkeit des Streiks Kenntnis erlangt zu haben und es versäumt hat, seine Streikteilnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Rechtswidrigkeit des Streiks lag darin begründet, dass die Gewerkschaft für den Aufruf zum Streik gegenüber dem Arbeitgeber eine falsche E-Mail-Adresse verwendet und damit nicht über den Streik informiert hat. Die gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegte Berufung[3] wurde zurückgenommen.

Eine Kündigung kommt in Betracht bei Arbeitsverweigerung, obwohl der Beschäftigte weiß, dass ihm die Streikteilnahme verboten ist.

Handlungen anlässlich eines Streiks, die vom Streikrecht nicht gedeckt sind, machen den Streik als solchen nicht rechtswidrig. Sie verpflichten jedoch die Gewerkschaft zum Ersatz des Schadens, der gerade durch diese Handlungen entstanden ist, wenn Organmitglieder der Gewerkschaft trotz Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen nicht versuchen, die streikenden Arbeitnehmer von den rechtswidrigen Handlungen abzuhalten[4].

[1] BAG, 21.10.1969, 1 AZR 93/68, AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] ArbG Braunschweig 25.5.2016, 3 Ca 84/16.
[3] LAG Niedersachsen Az. 7 Sa 590/16.
[4] BAG, 8.11.1988, 1 AZR 417/86, AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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