Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage gegen eine Gewerkschaft auf Unterlassung von rechtswidrigen Handlungen anläßlich eines Streiks ist unbegründet, wenn die Gewerkschaft diese rechtswidrigen Handlungen weder geplant noch gewollt hat.

2. Handlungen anläßlich eines Streiks, die vom Streikrecht nicht gedeckt sind, machen den Streik als solchen nicht rechtswidrig. Sie verpflichten jedoch die Gewerkschaft zum Ersatz des Schadens, der gerade durch diese Handlungen entstanden ist, wenn Organmitglieder der Gewerkschaft trotz Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen nicht versuchen, die streikenden Arbeitnehmer von den rechtswidrigen Handlungen abzuhalten.

 

Normenkette

ZPO § 32; BGB §§ 31, 831; ZPO § 286; BGB § 1004; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25.06.1986; Aktenzeichen 7 (2) Sa 480/85)

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 17.07.1985; Aktenzeichen 4 Ca 3074/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung bestimmter Handlungen im Zusammenhang mit einem Streik und Schadenersatz.

Anläßlich des Arbeitskampfes in der Druckindustrie im Jahre 1984 wurden in der Zeit von Mai bis Juli 1984 auch die Betriebsstätten der Klägerin in E, H, B und A bestreikt. In diesem Zusammenhang wurde am Donnerstag, dem 28. Juni 1984, der Haupteingang der Tiefdruckerei Alter Postweg in A von Streikenden "blockiert", wobei strittig ist, ob die Beklagte dies veranlaßt hat. Am Freitag, dem 29. Juni 1984, kam es in der Zeit von 19.45 Uhr bis 23.00 Uhr erneut zu "Blockadeaktionen" vor der Offsetdruckerei und der Tiefdruckerei in A. Nach Ende des Arbeitskampfes wurde im Zusammenhang mit dem Abschluß neuer Tarifverträge auch eine Maßregelungsvereinbarung mit Datum vom 7. Juli 1984 beschlossen, die unter Ziffer 4 und 5 wie folgt lautet:

"4. Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung an

dem Tarifkonflikt entfallen.

5. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, wegen

des Tarifkonflikts keine Rechtsstreitigkeiten ge-

geneinander zu führen. Sie verpflichten sich, auf

ihre Mitglieder einzuwirken, Strafanträge, Straf-

anzeigen, Privatklagen usw. nicht zu erheben bzw.

unverzüglich zurückzunehmen."

Die Klägerin hat vorgetragen, am Donnerstag, dem 28. Juni 1984, hätten 150 bis 250 Streikende in den frühen Abendstunden den Haupteingang der Tiefdruckerei der Klägerin am Alten Postweg in A "blockiert", so daß die freie Zu- und Abfahrt vom Betriebsgelände zeitweise gar nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Auch am darauffolgenden Tage sei es in der Zeit von ca. 19.45 Uhr bis 23.00 Uhr zu massiven "Blockadeaktionen" in beiden Betriebsstätten in A gekommen. Auch die Betriebsstätten in E, H und B seien durch ähnliche Aktionen abgesperrt worden. Vor der Offsetdruckerei Kornkamp in A seien gegen 20.00 Uhr alle drei Fahrspuren der Ein- und Ausfahrt "blockiert" gewesen. Mehrere Fahrzeuge seien bei der Ein- und Ausfahrt behindert worden. Streikposten hätten sich direkt vor die Fahrzeuge gestellt. Manche Fahrzeuge seien nur vorübergehend, andere ständig behindert gewesen. Sie, die Klägerin, und die Polizei hätten versucht, die Streikleitung zur Beendigung der "Blockade" zu bewegen. Auf die Frage, wer für die "Blockade" verantwortlich sei, hätten Streikposten geantwortet: "Der Bezirk Nordmark". Das Mitglied der Landesbezirksleitung Nordmark der Beklagten, M, habe telefonisch zugestanden, für den Streik verantwortlich zu sein. Er sei aber nicht bereit gewesen, die "Blockade" sofort zu beenden, sondern habe bestritten, daß die Offsetdruckerei Kornkamp überhaupt abgesperrt werde. Er selbst sei dafür nicht zuständig. Die Landesstreikleitung, deren Mitglied er sei, sei ein größeres Gremium. Gespräche mit Streikposten, Streikenden und dem Gewerkschaftssekretär Rolf S, der an den Aktionen teilgenommen habe, seien ohne Erfolg gewesen. S habe sich für unzuständig erklärt und auf den Landesbezirk Nordmark verwiesen. Gegen 21.00 Uhr habe die Polizei versucht, den Weg für Auslieferungsfahrzeuge frei zu machen. Daraufhin hätten sich Streikposten vor die Fahrzeuge gesetzt. Der Überzahl der Streikenden sei die Polizei nicht gewachsen gewesen. Später habe das Gewerkschaftsmitglied Rainer W die "Blockadeaktion" über Megaphon mit folgenden Worten beendet: "Euer Streikpostendienst ist beendet. Wir wünschen Euch noch viel Spaß". Am selben Abend seien auch Zu- und Abfahrt zur Tiefdruckerei Alter Postweg in A versperrt gewesen. Die gesamte Zu- und Abfahrt sei abgeriegelt worden. Teilweise sei eine Umleitung der Fahrzeuge durch die Einfahrt der Tiefdruckerei erfolgt. Die Aktion habe bis 24.00 Uhr gedauert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die "Blockadeaktionen" seien von der Beklagten bewußt und gewollt veranlaßt worden. Zumindest habe sie die Aktionen billigend in Kauf genommen. Durch die Aktionen sei ihr ein Schaden in Millionenhöhe entstanden. In A setze sich der Schaden wie folgt zusammen: Am 29. Juni 1984 sei wegen der Aktionen vom Vortag der Druck von A nach H verlagert worden. Die Auflage von ca. 71.000 Exemplaren habe mit nur geringer zeitlicher Verzögerung gedruckt und ausgeliefert werden können. Im Rahmen dieser, allein durch die "Blockade" verursachten, Verlagerung der Herstellung habe sie zusätzliche Fahrzeuge einsetzen müssen, wofür Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 1.522,90 DM entstanden seien. In der Tiefdruckerei A seien Überstunden erforderlich gewesen. Die Mitarbeiter der Spätschicht beendeten ihre Arbeit regelmäßig um 22.45 Uhr. Zu dieser Zeit träfen die anschließend tätigen Mitarbeiter der Nachtschicht ein. Dieser besonders sensible Zeitpunkt sei offenbar eines der Hauptziele der "Blockadeaktion" gewesen. Die Mitarbeiter der Spätschicht seien nicht in der Lage gewesen, die Betriebsstätte zu verlassen, und die Mitarbeiter der Nachtschicht hätten nicht rechtzeitig ihre Arbeitsplätze erreichen können. Aus diesem Grunde sei mit den Mitarbeitern der Spätschicht vereinbart worden, daß sie Überstunden leisteten. In den Abteilungen Formherstellung und Rotation seien Überstunden von Mitarbeitern der Spätschicht teils bis 0.15 Uhr, teils bis 1.15 Uhr geleistet worden. In dem Bereich Formherstellung seien 16 Überstunden angefallen, für die sie, die Klägerin, 476,12 DM gezahlt habe, in der Rotation 25 Überstunden, für die 611,25 DM zu zahlen gewesen seien. Im Bereich der Weiterverarbeitung habe der dortige Leiter sofort nach Kenntnis von der "Blockade" die Mitarbeiter der Nachtschicht angerufen und einen Treffpunkt zwei Stunden vor Beginn der regulären Arbeitszeit vereinbart, damit er diese Mitarbeiter geschlossen vor dem kritischen Zeitpunkt des Schichtwechsels um 22.45 Uhr ins Betriebsgelände einfahren konnte. Auf diese Weise seien 48 Überstunden angefallen, für die sie insgesamt 1.584,-- DM gezahlt habe. In Höhe dieser Überstundenvergütung sei ihr auch ein Schaden entstanden, weil sie den zu spät gekommenen Mitarbeitern der Nachtschicht den vollen Lohn gezahlt habe. Die Arbeitnehmer seien nicht etwa deshalb zu spät zur Arbeit gekommen, weil sie sich zeitweilig an dem Streik beteiligt hätten. Dementsprechend hätten die Mitarbeiter der Nachtschicht unmittelbar nach Beendigung der "Blockade" die Arbeit aufgenommen. Insgesamt sei ihr ein Schaden von 4.194,27 DM entstanden. Für die rechtswidrigen "Blockadeaktionen" in B, E und A sei die Beklagte verantwortlich, weil sie nach einer einheitlichen Strategie vorgegangen sei. Die verschiedenen rechtswidrigen Aktionen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Streik stellten Teilakte einer einheitlichen unerlaubten Handlung dar. Deshalb sei das Arbeitsgericht Lübeck nicht nur für die Klage aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Betriebsstätte in A, sondern auch der Betriebsstätten in H , E und B örtlich zuständig.

Aus den von der Beklagten gesteuerten "Blockadeaktionen" in der Vergangenheit ergebe sich die Gefahr zukünftiger rechtswidriger Aktionen, so daß die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung habe. Hilfsweise müsse der Klägerin zumindest aber ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung zuerkannt werden, daß die Streikaktionen rechtswidrig und zu unterlassen waren.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines

Ordnungsgeldes von 500.000,-- DM zu unterlassen,

das Passieren von Mitarbeitern der Klägerin, von

Lieferanten und Auslieferern und sonstigen für

die Klägerin tätigen Personen sowie Kunden und

Besuchern in die und aus den Betriebsstätten der

Klägerin in B ,

H ,

A , Alter Postweg (Tiefdruckerei),

A , Kornkamp 11 (Offsetdruckerei),

E , D

, durch körperliche und/oder

psychische Gewalt zu unterbinden, zu kontrollieren

oder zu behindern und/oder unterbinden, kontrol-

lieren oder behindern zu lassen;

2. hilfsweise

festzustellen, daß die Behinderungen und Blockaden

am 19. Mai 1984, 16. Juni 1984 vor dem Betriebsge-

lände der Klägerin in E

, und zwar deren Zufahrt im T , am

26. Juni 1984 und am 27. Juni 1984 vor dem Betriebs-

gelände der Klägerin in H

, und zwar deren Haupteingang und deren Zu-

fahrt K , am 28. Juni 1984 und

29. Juni 1984 vor dem Betriebsgelände der Klägerin

in A , Alter Postweg (Tiefdruckerei) und vor

der Offsetdruckerei in A , Kornkamp,

und am 29. Juni 1984 vor dem Betriebsgelände der

Klägerin in B , und zwar

deren Zufahrt L , rechtswidrig und zu

unterlassen waren;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängig-

keit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die fehlende örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Lübeck gerügt. Sie hat weiter die Rechtsauffassung vertreten, der Klagantrag zu 1) sei wegen fehlender Bestimmtheit und der Hilfsantrag zusätzlich wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Sie hat weiter ihre Verantwortlichkeit für "Blockadeaktionen" bestritten. Sie hat vorgetragen, es habe keinen Gesamtplan bzw. Aufruf zu irgendwelchen "Blockademaßnahmen", auch nicht gegenüber der Klägerin, gegeben. Sie habe vielmehr in Rundschreiben und Flugblättern darauf hingewiesen, daß Gewaltmaßnahmen nicht durch das Streikrecht gedeckt seien. Im übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin zu den Aktionen am Freitag, dem 29. Juni 1984 vor der Offsetdruckerei Kornkamp nicht, daß die Auslieferungsfahrzeuge das Grundstück nicht hätten befahren bzw. verlassen können. Weder sie, die Beklagte, noch ihr stellvertretender Landesbezirksvorsitzender M, hätten die Verantwortung für irgendwelche rechtswidrigen Aktionen übernommen. Im übrigen sei nicht jede Behinderung im Arbeitskampf rechtswidrig. Sie habe keine "verbotenen Kampfmittel" verwendet. M und der Gewerkschaftssekretär S hätten vorher nichts von den "Blockaden" gewußt und die zentrale Streikleitung deshalb auch nicht informieren können.

Im übrigen seien die Darlegungen der Klägerin zu den Schäden in A unsubstantiiert und widersprüchlich. Sie hat bestritten, daß zusätzlich sieben Fahrzeuge hätten eingesetzt werden müssen, um die Produktion zu verlagern. Soweit in der Tiefdruckerei Überstunden gemacht worden seien, bestreite sie, daß die Arbeiter der Spätschicht nicht in der Lage gewesen seien, die Betriebsstätte zu verlassen. Die Mitarbeiter der Nachtschicht seien nur deshalb nicht rechtzeitig zur Arbeit gekommen, weil sie sich an dem Streik beteiligt hätten.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Es hat den ersten Hauptantrag für unzulässig erachtet, weil er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO entspreche. Für den Feststellungsantrag hat es auch ein Feststellungsinteresse verneint. Haupt- und Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht auch wegen örtlicher Unzuständigkeit für unzulässig gehalten, soweit die Klägerin Unterlassung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Blockaden" in E, B und H beantragt hat. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht auch den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen, soweit er sich auf die Betriebsstätte E bezieht. Die Schadenersatzklage im Zusammenhang mit den Ereignissen in A hat das Arbeitsgericht für zulässig gehalten, aber als unbegründet abgewiesen, weil der Schaden, der durch den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge entstanden sein soll, nicht substantiiert dargelegt sei. Das Gleiche gelte für die angeblich gezahlten Überstunden.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und

der Klage stattzugeben,

höchst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung

eines Ordnungsgeldes von 500.000,-- DM zu unter-

lassen, das Passieren von Mitarbeitern der Klä-

gerin, von Lieferanten, Auslieferern, und/oder

sonstigen für die Klägerin tätigen Personen sowie

Kunden und/oder Besuchern in die und aus den Be-

triebsstätten der Klägerin in B

, H

, A , Alter Postweg (Tief-

druckerei), A , Kornkamp 11 (Offset-

druckerei), E ,

D , durch körper-

liche und/oder psychische Gewalt, insbesondere indem

- sich Streikposten oder Streikende direkt vor an-/

oder abfahrende Fahrzeuge stellen, setzen oder

legen,

- Streikposten und Streikende die Zu- und Abfahrtswege,

insbesondere die Gehwege im Eingangs-/Ausgangs- und/

oder Zufahrts-/Abfahrtsbereich durch Bilden von

Menschentrauben versperren,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen schlagen oder treten,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen anfassen, festhalten, stoßen und an-

rempeln,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen beim Betreten oder Verlassen der Be-

triebsstätten beschimpfen,

zu unterbinden, zu kontrollieren oder zu behindern

und/oder unterbinden, kontrollieren oder behindern

zu lassen,

höchstfürsorglich festzustellen,

daß die Behinderungen und Blockaden am 19. Mai 1984,

16. Juni 1984 vor dem Betriebsgelände der Klägerin

in E , und zwar dessen

Zufahrt im T , am 26. Juni 1984 und 27. Juni

1984 vor dem Betriebsgelände der Klägerin in H ,

, und zwar dessen Haupteingang

und dessen Zufahrt K , am

28. Juni 1984 und 29. Juni 1984 vor dem Betriebsge-

lände der Klägerin in A , Alter Postweg, und

vor der Offsetdruckerei in A , Kornkamp,

und am 29. Juni 1984 vor dem Betriebsgelände der

Klägerin in B , und zwar

dessen Zufahrt L , bei denen sich

- Streikposten oder Streikende direkt vor an-/oder

abfahrende Fahrzeuge stellten, setzten oder legten,

- Streikposten und Streikende die Zu- und Abfahrts-

wege, insbesondere die Gehwege im Eingangs-/Aus-

gangs- und/oder Zufahrts-/Abfahrtsbereich durch

Bilden von Menschenketten und/oder Menschentrauben

versperrten,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen schlugen oder traten,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen anfaßten, festhielten, stießen oder

anrempelten,

- Streikposten und Streikende die vorgenannten

Personen beim Betreten oder Verlassen der Be-

triebsstätten beschimpften,

rechtswidrig und zu unterlassen waren.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch die Hilfsanträge seien unzulässig, da das Kontrollieren, Behindern und Absperren rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen seien. In A seien Lastkraftwagen zulässigerweise angehalten worden, um zu diskutieren. Der Pförtner habe dann die Weisung übermittelt, das Fahrzeug stehen zu lassen und abzuwarten. Es habe keinen ernsthaften Versuch gegeben, das Betriebsgelände zu befahren oder zu verlassen. Am 29. Juni 1984 sei die Einfahrt zur Offsetdruckerei nur deshalb versperrt gewesen, weil ein DRK-Mitarbeiter an Streikende Erbsensuppe verteilte. An Sitzblockaden hätten keine Mitarbeiter der Klägerin teilgenommen. Die Polizei habe festgestellt, daß sich verdächtige Gestalten in schwarzer Lederkleidung in die Kampfmaßnahmen eingemischt hätten. Für das Verhalten solcher "Rocker", die nicht Mitglieder der Beklagten seien, hafte sie aber nicht. Im übrigen verlange die Klägerin die Unterlassung von einem Verhalten, das sie, die Beklagte, ihren Mitgliedern ohnehin untersagt habe. Die Klägerin stütze ihren Unterlassungsanspruch auf § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 823, 831 BGB, ohne substantiiert vorzutragen, woraus sich ergeben solle, daß sie, die Beklagte, bei der Auswahl ihrer Verrichtungsgehilfen (Streikposten) unsorgfältig gehandelt haben solle. Im übrigen könne sie nicht fremdes Handeln unterlassen. Es gebe allenfalls Einwirkungspflichten. Die Klägerin habe aber gerade keinen Leistungsantrag, sondern einen Unterlassungsantrag gestellt.

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag verurteilt, soweit er sich auf die Betriebsstätten der Tiefdruckerei und Offsetdruckerei A bezieht. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.671,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1985 zu zahlen und hat im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin begehrt, die Klage insgesamt abzuweisen, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung von "Blockadeaktionen" gegen die Beklagte hat und noch nicht feststeht, in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch besteht.

A.I. Hinsichtlich der Unterlassungsklage ist in der Revisionsinstanz nur noch der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte modifizierte Unterlassungsantrag rechtshängig, da das Landesarbeitsgericht - darin dem Arbeitsgericht folgend - den ersten Hauptantrag auf Unterlassung als unzulässig abgewiesen und die Klägerin gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt hat.

II. Auch der modifizierte Unterlassungsantrag ist nur noch rechtshängig, soweit er sich auf die beiden Betriebsstätten in A bezieht, da ihn das Landesarbeitsgericht im übrigen als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auch insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Soweit der modifizierte Unterlassungsantrag die Betriebsstätten in A betrifft, ist er zulässig.

1. Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, das Arbeitsgericht Lübeck sei insoweit örtlich zuständig, war vom Senat nicht zu prüfen (§ 549 ZPO).

2. Der Antrag ist bestimmt genug. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verletzt, ist nicht begründet. Der Klägerin geht es darum, für die Zukunft zu verhindern, daß sich ähnliche Vorfälle im Zusammenhang mit einem Streik wie am 28./29. Juni 1984 wiederholen. Damals sind nach Darstellung der Klägerin arbeitswillige Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden unter Anwendung von Gewalt davon abgehalten worden, die beiden Betriebe zu betreten und zu verlassen.

Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob die Formulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages, der abstrakt auf die Anwendung körperlicher und/oder psychischer Gewalt abstellte, genügend bestimmt gewesen ist.

Um den Bedenken gegen die genügende Bestimmtheit der ursprünglich gestellten Anträge Rechnung zu tragen, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz in ihren Antrag einzelne, konkret umschriebene Handlungen aufgenommen, die die Beklagte unterlassen soll. Damit hat sie ihr Klagebegehren ausreichend bestimmt.

Es ist zwar richtig, daß die zu unterlassenden Handlungen in dem Hilfsantrag nicht abschließend aufgezählt sind. Das ist aber entgegen der Auffassung der Revision unschädlich. Der gestellte Antrag entspricht zwar entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem dem Warnstreikurteil vom 21. Juni 1988 zugrundeliegenden und dort vom Senat für zulässig gehaltenen Antrag (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - DB 1988, 1952 ff.). Aus der Verbindung des Begehrens, es zu unterlassen, den Zutritt zum Betrieb und das Verlassen des Betriebes durch physische oder psychische Gewalt zu behindern, mit den fünf beispielhaft aufgenommenen Handlungen wird aber deutlich, daß die Klägerin Gewaltanwendung für gegeben hält, wenn einer der fünf angegebenen konkretisierten Tatbestände vorliegt. Auch wenn keine abschließende Aufzählung der zu unterlassenden Handlungen vorliegt, ist der Antrag ausreichend bestimmt, weil dem Antrag auch zu entnehmen ist, daß die Klägerin nur ein Verhalten unterlassen haben will, das den in dem Antrag aufgenommenen Tatbeständen entspricht. Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Formen von Gewaltanwendung ist nicht möglich und deshalb auch nicht erforderlich.

III. Der Antrag ist aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht begründet.

1. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß eine von einer Gewerkschaft oder von Arbeitnehmern im Rahmen eines Streiks gegen einen Druckbetrieb verhängte Blockade (= Absperrung von außen) einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. In derselben Entscheidung und in der Warnstreikentscheidung vom selben Tage (aaO) hat der Senat auch entschieden, daß die Gewerkschaft für unerlaubte Handlungen der Mitglieder ihres Landesbezirksvorstandes analog § 31 BGB und für unerlaubte Handlungen von Streikposten nach § 831 BGB haftet. Dementsprechend kann ein Arbeitgeber auch einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB in Verbindung mit § 31 BGB gegen eine Gewerkschaft haben, wenn deren Vorstandsmitglieder die "Blockade" geplant, organisiert oder sonst wie gefördert haben.

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, am 28. Juni 1984 hätten 150 bis 250 Streikende den Haupteingang der Tiefdruckerei in A versperrt, am 29. Juni hätten Arbeitnehmer zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr beide Betriebsstätten "blockiert". Gegen 20.00 Uhr seien alle drei Fahrspuren zur Offsetdruckerei Kornkamp versperrt gewesen. Als gegen 21.00 Uhr die Polizei versucht habe, den Weg für die Auslieferungsfahrzeuge zu bahnen, hätten sich Streikposten vor die Auslieferungsfahrzeuge gesetzt. In der Tiefdruckerei Alter Postweg hätten Streikposten die Zu- und Abfahrt "blockiert". Die Zufahrt sei insgesamt abgeriegelt gewesen. Teilweise habe eine Umleitung durch die Einfahrt der Tiefdruckerei erfolgen können. Die Aktion habe bis 24.00 Uhr gedauert.

3. Die Revision hat gegen diese Feststellungen mehrere Prozeßrügen erhoben, auf deren Begründetheit es aber nicht ankommt, weil sich schon den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entnehmen läßt.

a) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich, daß die Arbeitnehmer, die sich an den "Blockadeaktionen" beteiligt haben, rechtswidrig in das Recht am Gewerbebetrieb eingegriffen haben, denn die "Blockade" von Betrieben ist durch das Streikrecht nicht gedeckt, wie der Senat bereits im Urteil vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat. Die an der "Betriebsblockade" beteiligten Arbeitnehmer haben damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Eine Unterlassungsklage der Klägerin gegen die Arbeitnehmer wäre möglicherweise begründet.

b) Die Klägerin hat aber beantragt, die Gewerkschaft zur Unterlassung zu verurteilen.

Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, "die Klägerin habe nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, daß die Beklagte die "Blockadeaktionen" veranlaßt oder gewollt hat". Damit scheidet die IG Druck und Papier als Schuldner eines Unterlassungsanspruchs aus. Schuldner eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs kann nur derjenige sein, von dem zu befürchten ist, daß er die zu unterlassende Handlung demnächst vornehmen wird. Gerade dafür bestehen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der IG Druck und Papier keine Anhaltspunkte.

Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf dem Rechtsfehler, daß es der Gewerkschaft, die einen Streik ausruft, alle unerlaubten Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Streik von Arbeitnehmern begangen werden, zurechnet, unabhängig von den Zurechnungsnormen der §§ 31, 831 BGB.

Das Landesarbeitsgericht wirft der Beklagten vor, daß sie nach Kenntnisnahme des stellvertretenden Landesbezirksvorsitzenden M und des Gewerkschaftssekretärs S von der "Blockade" keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, die zur sofortigen Beendigung der "Blockade" führten.

Deswegen ist aber von einer Gewerkschaft, die eine "Blockade" weder veranlaßt noch will, noch nicht zu befürchten, daß sie demnächst einen Betrieb "blockiert" oder absperren läßt. Schon gar nicht ist zu befürchten, daß sie die anderen Handlungen veranlaßt oder fördert, deren Unterlassung die Klägerin begehrt, etwa Arbeitswillige, Lieferanten, Kunden und Besucher schlagen oder treten, stoßen, anrempeln oder beschimpfen läßt, zumal die Beklagte damit ihren eigenen Arbeitskampfrichtlinien zuwider handeln würde.

Ist aber von der Gewerkschaft ein Verhalten nicht zu befürchten, das diese unterlassen soll, so ist der Unterlassungsantrag unbegründet.

B. Soweit die Klägerin hilfsweise festgestellt wissen will, daß die Behinderungen und "Blockaden" rechtswidrig waren, ist die Klage nicht zulässig. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit tatsächlichen Verhaltens. Gegenstand einer Feststellungsklage kann aber nur ein Rechtsverhältnis sein (BAGE 46, 322, 340 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A IV 1 der Gründe).

C. Der Zahlungsantrag ist nur in die Revisionsinstanz gelangt, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 2.671,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1985 zu zahlen. Das ist der Schaden, von dem die Klägerin behauptet, er sei ihr entstanden, weil sie infolge der "Blockade" habe Überstunden anordnen müssen.

Dieser Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben.

I. Die Schadenersatzklage scheitert nicht an dem zwischen den Tarifvertragsparteien am 7. Juli 1984 vereinbarten Maßregelungsverbot.

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bezieht sich das Maßregelungsverbot nicht nur auf die Teilnahme am rechtmäßig geführten Arbeitskampf. Aus Ziffer 5 der Vereinbarung, nach der sich die Tarifvertragsparteien verpflichten, "auf ihre Mitglieder einzuwirken, Strafanträge, Strafanzeigen und Privatklagen usw. nicht zu erheben bzw. unverzüglich zurückzunehmen", ergibt sich vielmehr, daß die Vereinbarung sich auch auf Arbeitskampfexzesse bezieht.

2. Richtig ist aber, daß das Abkommen Schadenersatzklagen von Arbeitgebern gegen die Gewerkschaft nicht entgegensteht.

Es besteht in der Literatur darüber Einigkeit, daß in Verbandstarifverträgen Schadenersatzansprüche einzelner Arbeitgeber gegen die Gewerkschaft nicht mit normativer Wirkung ausgeschlossen werden können (Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 273 m.w.N. und Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 1374). Das ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 TVG. Nur mit schuldrechtlichen Mitteln läßt sich ein Verzicht von Schadenersatzansprüchen der Arbeitgeber gegen die Gewerkschaft erreichen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung vom 7. Juli 1984 ergibt sich aber, daß dort gerade kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche der einzelnen Arbeitgeber gegen die Gewerkschaft vereinbart worden ist, schon gar nicht deren Haftung aus rechtswidriger Kampfbeteiligung ausgeschlossen werden sollte.

Die Ziffern 1 bis 3 schließen ausdrücklich die Maßregelung der Arbeitnehmer wegen ihrer Beteiligung am Tarifkonflikt aus. Daran anschließend regelt Ziffer 4, daß "Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung an dem Tarifkonflikt entfallen". Da die Gewerkschaft sich nicht am Tarifkonflikt "beteiligt", diesen vielmehr selbst trägt, ist von Wortlaut und systematischem Zusammenhang her davon auszugehen, daß auch diese Klausel sich nur auf die Arbeitnehmer bezieht. Dafür spricht auch, daß nach ihrer Formulierung die Regelung normative Kraft beansprucht, wie das Wort "entfallen" ergibt. Hinzu kommt, daß den Tarifvertragsparteien nicht von vornherein der Wille unterstellt werden kann, die Haftung auch für Arbeitskampfexzesse auszuschließen. Deshalb werden schwerwiegende Rechtsverstöße nur von Klauseln erfaßt, in denen dies klar zum Ausdruck kommt, z.B. "auf Schadenersatzansprüche aller Art" verzichtet wird (Zöllner, Maßregelungsverbote und sonstige tarifliche Nebenfolgenklauseln nach Arbeitskämpfen, 1977, 1 ff.; Brox/Rüthers, aaO, Rz 271). Vorliegend zeigt zudem die Ziffer 5 der Vereinbarung, daß die Tarifvertragsparteien die rechtliche Problematik gesehen haben, die mit der Vereinbarung des Verzichts auf Schadenersatzforderungen und andere Rechte einzelner Mitglieder gegen den gegnerischen Verband verbunden ist. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer 5 nur vereinbart, auf ihre Mitglieder einzuwirken, von Strafanträgen, Strafanzeigen und ähnlichem, zu dem Schadenersatzklagen gehören, abzusehen.

II. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Absperrung der Zugangswege zur Tiefdruckerei habe zu einem Schaden geführt.

Die Klägerin hat vorgetragen, am 29. Juni 1984 seien Überstunden in der Tiefdruckerei Alter Postweg aufgrund der "Betriebsblockade" angefallen. Die "Blockadeaktionen" hätten von 19.45 Uhr bis 24.00 Uhr gedauert. Da ein erheblicher Teil der Mitarbeiter sich nicht am Streik beteiligt habe, sei es alle Tage vorher möglich gewesen, die Produktion mit verringerter Belegschaft ohne wesentliche Störungen weiterzuführen. Gerade aus diesem Grunde hätten die Streikenden den besonders sensiblen Zeitpunkt des Wechsels von der Spät- zur Nachtschicht gewählt, um den Betrieb abzusperren und damit die Produktion zu unterbinden. Die Folge dieser "Blockade" sei gewesen, daß die Mitarbeiter der Spätschicht die Betriebsstätte nicht hätten verlassen können und die Mitarbeiter der Nachtschicht ihre Arbeitsplätze nicht hätten rechtzeitig erreichen können. Aus diesem Grunde habe sie, die Klägerin, mit den Mitarbeitern der Spätschicht vereinbart, so lange zu arbeiten, bis die "Blockade" beendet sei. Hierdurch seien ihr Mehrkosten entstanden, weil sie an die Mitarbeiter der Spätschicht die zusätzlich geleisteten Stunden mit Überstundenzuschlägen habe zahlen müssen und gleichzeitig den vollen Lohn der Mitarbeiter der Nachtschicht, die nicht rechtzeitig ihren Arbeitsplatz hätten erreichen können. Damit hat die Klägerin schlüssig dargelegt, daß ihr aufgrund der "Blockade" ein Schaden entstanden sei.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe mit der fehlerhaften Würdigung des Parteivortrages § 286 ZPO verletzt, hat schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil die Revision weder den Vortrag bezeichnet, den das Landesarbeitsgericht fehlerhaft gewürdigt haben soll, noch den Schriftsatz nach Datum oder Seitenzahl angibt, in dem ein entsprechender Vortrag enthalten sein soll.

Soweit die Klägerin vortragen läßt, in dem Bereich Weiterverarbeitung sei es zu 48 Überstunden gekommen, weil der Leiter der Abteilung sofort nach Kenntnisnahme von den "Blockadeaktionen" die Mitarbeiter der Nachtschicht angerufen und einen Treffpunkt zwei Stunden vor Beginn der regulären Arbeitszeit vereinbart habe, damit er sie geschlossen vor dem kritischen Zeitpunkt des Schichtwechsels um 22.45 Uhr in das Betriebsgelände habe fahren können, geht die Erwiderung der Beklagten hieran vorbei. Unstreitig haben "Blockadeaktionen" an diesem Tage stattgefunden. Auch die Klägerin behauptet nicht, daß während der gesamten Zeit der "Blockade" ein Zugang zur Tiefdruckerei überhaupt nicht möglich gewesen sei, vielmehr verweist sie gerade darauf, daß die Behinderungen zum Zeitpunkt des Schichtwechsels verstärkt worden seien. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Abteilungsleiter die betreffende Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern der Nachtschicht getroffen und diese in den Betrieb gefahren hat. Die Klägerin hat eine solche Vorsorge aufgrund der "Blockade" auch treffen können und müssen, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß 48 Überstunden angefallen sind, weil entsprechend viele Mitarbeiter der Nachtschicht zwei Stunden früher aufgrund der "Blockade" zum Dienst gekommen sind. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, der Klägerin sei ein Schaden entstanden, der darin bestehe, daß sie im Bereich der Weiterverarbeitung 48 Überstunden habe zahlen müssen.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler einen Schaden in den Bereichen Formherstellung und Rotation angenommen, in denen 16 bzw. 25 Überstunden angefallen sein sollen. Wenn die Beklagte nur bestreitet, daß die Mitarbeiter der Spätschicht den Betrieb nicht hätten verlassen können, ist dies rechtlich irrelevant. Entscheidend ist, ob Mitarbeiter der Nachtschicht den Betrieb haben rechtzeitig betreten können. Dies hat die Beklagte aber, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin hat vorgetragen, die Tage vorher sei es möglich gewesen, die Produktion ohne wesentliche Einschränkungen weiterzuführen, weil genügend arbeitswillige Mitarbeiter vorhanden gewesen seien. Gerade deshalb hätten die Streikposten den Betrieb am 29. Juni 1984 zur Zeit des Schichtwechsels "blockiert". Die Rüge der Beklagten, wenn die Klägerin die Namen der zu spät gekommenen Arbeitnehmer mitgeteilt hätte, hätte sie darauf erwidern können, diese seien nicht aufgrund der "Blockade", sondern aufgrund ihrer Streikbeteiligung zu spät gekommen, ist nicht begründet. Die Beklagte hätte zumindest dartun müssen, daß am 29. Juni 1984 mehr Arbeitnehmer sich im Streik befunden hätten als an den Tagen zuvor. Ihr Vortrag erklärt auch nicht, wieso die Verspätung der Mitarbeiter der Nachtschicht sich aus einer Streikbeteiligung ergeben soll. Der Streik ging über den 29. Juni 1984 hinaus weiter. Nur die "Blockade" wurde am 29. Juni 1984 um 24.00 Uhr wieder aufgehoben. Die Beklagte hat aber weder behauptet, daß die zu spät gekommenen Mitarbeiter der Nachtschicht sich an den Absperrungsaktionen beteiligt hätten noch hat sie vorgetragen, daß es Arbeitnehmer gegeben habe, die nur während der "Blockade" sich an dem Streik beteiligt hätten und dann anschließend zur Arbeit gegangen seien.

Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, der Klägerin sei aufgrund der "Blockade" in der Tiefdruckerei aufgrund der angefallenen Überstundenkosten ein Schaden entstanden.

III. Vorliegend haftet die Gewerkschaft auch für den Schaden der Klägerin.

Der Senat hatte ebensowenig wie in den Urteilen vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 651/86 und 653/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) über die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Frage zu entscheiden, ob im Rahmen der freien Wahl der Kampfmittel die Absperrung eines Betriebs von der Außenwelt (sog. Betriebsblockade) ein zulässiges Arbeitskampfmittel sein kann, wenn aufgrund neuer technologischer Entwicklungen das Arbeitskampfmittel des Streiks leerläuft. In dem der Entscheidung vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 -) zugrunde liegenden Falle richtete sich die "Blockade" nämlich gegen einen Betrieb, der nicht an der Tarifauseinandersetzung beteiligt war. Im vorliegenden Falle hat die beklagte Gewerkschaft bestritten, zur "Blockade" der Betriebe der Klägerin aufgerufen zu haben und für diese verantwortlich zu sein. Schon deswegen scheidet eine Würdigung dieser "Blockade" als Arbeitskampfmittel der Gewerkschaft aus.

1. Unstreitig haben sich an der "Blockade" auch Streikposten beteiligt. Die gemeinsame Absperrung des Betriebes von Arbeitswilligen, Zulieferern, Ausfahrern und Kunden stellt einen Streikexzeß dar, mit dem zielgerichtet der Betrieb der Klägerin getroffen werden sollte. Damit haben die an der "Blockade" beteiligten Arbeitnehmer das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verletzung war auch rechtswidrig, weil das Streikrecht nur zur Vorenthaltung der Arbeitskraft berechtigt, nicht aber zur Absperrung des Betriebes. Für die Streikposten haftet die Gewerkschaft nach § 831 BGB. Die Ersatzpflicht würde nur dann nicht eintreten, wenn die Gewerkschaft bei der Auswahl und Überwachung der Streikposten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätte oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (BGHZ 4, 1). Die Revision übersieht insoweit, daß § 831 BGB dem Geschäftsherrn nur einen Entlastungsbeweis ermöglicht und für die Haftung nicht erforderlich ist, daß der Geschädigte seinerseits Umstände anführt, die auf einen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt schließen lassen. Das Landesarbeitsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte nach § 831 BGB für die unerlaubten Handlungen ihrer Streikposten haftet, weil sie den Entlastungsbeweis nicht angetreten hat.

2. Im übrigen haftet die Beklagte analog § 31 BGB, weil der stellvertretende Vorsitzende der Landesbezirksleitung M nichts getan hat, um die Absperrung von Ein- und Ausfahrten der Betriebsstätten in A zu beenden, als ihm von der Geschäftsleitung der Klägerin mitgeteilt wurde, die Tiefdruckerei werde "blockiert". Die Beklagte trifft eine Pflicht zur Einwirkung auf ihre Mitglieder, Streikexzesse zu unterlassen, wenn dies im konkreten Fall erforderlich ist (Senatsurteile vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu D II der Gründe und - 1 AZR 653/86 - zu B II 3 der Gründe, beide Urteile sind zur Veröffentlichung vorgesehen). Lehnt ein Mitglied ihrer satzungsmäßigen Organe eine solche Einwirkung ab, haftet die Beklagte hierfür analog § 31 BGB. Es wird von der Beklagten nicht verlangt, daß die Mitglieder ihrer Organe bei jeder Streikaktion präsent sind und einen störungsfreien Verlauf des Streiks garantieren. Es geht aber nicht an, daß ein Gewerkschaftssekretär, der vor Ort mit ansieht, daß der Betrieb abgesperrt wird, auf die Aufforderung des Arbeitgebers, auf die die Zufahrten versperrenden Arbeiter einzuwirken, dies mit der Begründung ablehnt, hierfür sei die Landesstreikleitung "Nordmark" zuständig, andererseits aber das daraufhin vom Arbeitgeber angerufene Mitglied der Landesstreikleitung, M, es ablehnt, etwas zu unternehmen, mit der Begründung, die Zufahrten seien gar nicht versperrt. Auch hier wird von der Gewerkschaft nicht verlangt, daß sie ungeprüft Angaben des betroffenen Arbeitgebers übernimmt, sondern nur, daß die Mitglieder ihrer Organe sich zunächst einmal beim örtlichen Streikleiter (telefonisch) erkundigen und dann über den örtlichen Streikleiter auch einzuschreiten versuchen, wenn dies - wie vorliegend - erforderlich ist.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315, 361 f.) ist nichts anderes zu entnehmen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zur Auflösung und dem Verbot von Demonstrationen Stellung genommen. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, für die friedlichen Veranstalter einer Demonstration bleibe der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch eine Minderheit zu rechnen sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn zu befürchten sei, daß eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nehme. Deshalb seien an ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen zu stellen. Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, daß das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht auch dann erhalten bleibt, wenn es zu einzelnen Streikexzessen kommt und durch diese die Rechtmäßigkeit des Streiks nicht berührt wird. Der Schutz des Streikrechts geht aber nicht so weit, die Gewerkschaft von der Pflicht zu befreien, zu versuchen, auf streikende Arbeitnehmer einzuwirken, die rechtswidrige Handlungen begehen, bzw. ihre Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.

IV. Auch wenn die Beklagte daher dem Grunde nach für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet, war das Urteil des Landesarbeitsgerichts auch hinsichtlich der Schadenersatzklage aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe zurückzuverweisen.

1. Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen muß der Geschädigte grundsätzlich nicht nur das Fehlverhalten des Inanspruchgenommenen, sondern ebenso den Eintritt eines Schadens (einschließlich seiner Höhe) sowie die Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schaden vortragen und beweisen. Der Vermögensschaden besteht nach der Differenzhypothese im Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 183 f.; 40, 345, 347). Der danach erforderliche Vergleich verschiedener Vermögenslagen spiegelt den Grundgedanken des Schadenersatzes wider zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistungen nicht ärmer und nicht reicher gemacht wird (BGHZ 30, 29). Die Differenzhypothese hat die Funktion, durch den auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen Vergleich des wirklichen Vermögensstandes mit dem das Schadensereignis ausklammernden hypothetischen Vermögensstand Vermögensschäden zu erfassen und ihre geldmäßige Höhe vermittels der Differenzrechnung zu bestimmen (BGHZ 45, 212, 218). Den bei der Differenzberechnung möglicherweise auftretenden Beweisschwierigkeiten wird durch § 287 ZPO Rechnung getragen. Zunächst aber muß der Geschädigte eine erlittene Vermögenseinbuße darlegen.

2. Die Klägerin hat lediglich dargelegt, aufgrund von 16 Überstunden sei ihr im Bereich Formherstellung ein Schaden von 476,12 DM, im Bereich Rotation aufgrund von 25 Überstunden ein Schaden von 611,25 DM und im Bereich Weiterverarbeitung aufgrund von 48 Überstunden ein Schaden von 1.584,-- DM entstanden. Die Klägerin trägt weder vor, welchen Stundenlohn die Arbeitnehmer hatten, die zu Überstunden herangezogen wurden, noch nennt sie die Überstundenzuschläge. Die Beklagte hat dies mehrmals gerügt; sie hat nicht substantiiert zur Höhe des Schadens Stellung nehmen können, weil eine konkrete Schadensdarlegung gefehlt hat. Dividiert man die drei Einzelpositionen durch die betreffenden Überstunden, kommt man zu dem Ergebnis, daß die Klägerin für die drei Abteilungen verschieden hohe Stundensätze geltend macht, nämlich 29,75 DM pro Überstunde in der Abteilung Formherstellung, 24,45 DM im Bereich Rotation und 33,-- DM pro Stunde im Bereich Weiterverarbeitung.

Stand also fest, daß der Klägerin ein Schaden entstanden war, fehlte es aber an einem substantiierten Vortrag der Schadenshöhe, hätte das Landesarbeitsgericht nur die Höhe eines Mindestschadens im Wege der Schätzung feststellen können. Keinesfalls hätte es das von der Klägerin angegebene Zahlenwerk übernehmen dürfen. Dementsprechend war das Urteil auch hinsichtlich der Schadenersatzklage aufzuheben und die Sache zur Feststellung der Schadenshöhe an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Kissel Matthes Dr. Weller

Koerner Rösch

 

Fundstellen

BAGE 60, 101-118 (LT1-2)

BAGE, 101

DB 1989, 1087-1088 (LT1-2)

NJW 1989, 1881

NJW 1989, 1881-1884 (LT1-2)

EBE/BAG 1989, 58-60 (LT1-2)

ASP 1988, 429 (K)

ASP 1989, 164 (K)

JR 1989, 396

NZA 1988, 873

NZA 1989, 475-479 (LT1-2)

RdA 1989, 131

SAE 1989, 316-321 (LT1-2)

ZAP, EN-Nr 105/89 (S)

ZTR 1989, 276-278 (LT1-2)

AP, Arbeitskampf (LT1-2)

AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 30 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 170.1 Nr 30 (LT1-2)

EzA, Arbeitskampf Nr 91 (LT1-2)

EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf, Nr 21 (LT1-2)

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