Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 29. März 2012

(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung der VKA vom 11. November 2016)

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs für den öffentlichen Gesundheitsdienst im begründeten Einzelfall notwendig ist, kann von Mitgliedern der Mitgliedverbände bei nach dem 31. März 2012 neu eingestellten Fachärztinnen und Fachärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztprüfung vor einer Landesärztekammer, denen Entgelt nach dem TVöD-V gezahlt wird, zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (§ 15 TVöD-V) eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 10 Prozent der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 gezahlt werden. Besteht die Notwendigkeit, einer bevorstehenden Abwanderung einzelner Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-V anteilig. Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD-V ein. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Künftige Entgelterhöhungen werden - unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung - auf die Zulage nicht angerechnet.

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