Um den Arbeitgebern angesichts der gestiegenen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere nach Fachärztinnen und Fachärzten im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine Handlungsoption zu geben, hat die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 29.3.2012 eine Arbeitgeberrichtlinie beschlossen, die sofort zur Anwendung kommen konnte. Die Richtlinie zur Gewährung der Zulage war zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2013 ausgestaltet. Die Mitgliederversammlung der VKA hat die Arbeitgeberrichtlinie in ihrer Sitzung am 11.11.2016 bis zum 31.12.2018 verlängert. In der VKA-Mitgliederversammlung am 16. November 2018 ist das Verhältnis der VKA-Richtlinien zueinander und deren jeweiliger Anwendungsbereich erörtert worden. Im Ergebnis ist die Fachkräfte-ÖGD-Richtlinie nicht verlängert worden, so dass sie am 31. Dezember 2018 ausgelaufen ist. Zulagen an Fachärzte/Fachärztinnen, auf die die Fachärzte-ÖGD-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 zur Anwendung gebracht wird, bleiben hiervon unberührt. Die Richtlinie hatte zuletzt folgenden Wortlaut:

Zitat

1Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs für den öffentlichen Gesundheitsdienst im begründeten Einzelfall notwendig ist, kann von Mitgliedern der Mitgliedsverbände bei nach dem 31.3.2012 neu eingestellten Fachärztinnen und Fachärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztprüfung vor einer Landesärztekammer, denen Entgelt nach dem TVöD-V gezahlt wird, zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (§ 15 TVöD-V) eine monatliche Zulage i. H. v. bis zu 10 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 gezahlt werden. 2Besteht die Notwendigkeit, einer bevorstehenden Abwanderung einzelner Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend. 3Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage gem. § 24 Abs. 2 TVöD-V anteilig. 4Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gem. § 21 TVöD-V sowie für die Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD-V ein. 5Diese Regelung tritt am 31.12.2018 außer Kraft. Künftige Entgelterhöhungen werden – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – auf die Zulage nicht angerechnet.

Der öffentliche Gesundheitsdienst im Sinne dieser Richtlinie umfasst eine fachärztliche Tätigkeit in einer Einrichtung (welche z. B. als "Gesundheitsamt", "Fachdienst für Gesundheit" oder "Abteilung für Gesundheit und Versorgung" bezeichnet wird), die dazu bestimmt ist, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen sowie das gesundheitsbewusste Verhalten des Einzelnen zu fördern.

Tätigkeiten von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen einer kurativen ambulanten Versorgung, an kommunalen Krankenhäusern sowie im betriebsärztlichen und arbeitsmedizinischen Dienst oder im Rettungsdienst zählen nicht zum öffentlichen Gesundheitsdienst.

Die Formulierung "im begründeten Einzelfall" verdeutlicht, dass die Anwendung der Richtlinie von der jeweiligen konkreten Arbeitsmarkt- und Bewerbersituation abhängig war und nicht als Pauschalregelung Anwendung finden durfte.

Künftig kann zur Deckung des Personalbedarfs für den öffentlichen Gesundheitsdienst im begründeten Einzelfall der Fachärztin/dem Facharzt eine Zulage auf der Grundlage der Fachkräfte-RL (Ziff. 3.6.2) gezahlt werden. Neben dieser Zulage kann z. B. auch eine Arbeitsmarktzulage (siehe Ziff. 3.6.1) gezahlt werden, um das Niveau des TV-Ärzte (VKA) zu erreichen. Es ist allerdings zu empfehlen, dies nur in absoluten Ausnahmefällen zu praktizieren, in denen ein akuter, anders nicht zu behebender Personalmangel besteht.

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