Die Stichtagsregelung nach § 20 Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, ob die Beschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres "im Arbeitsverhältnis" zum Bund stehen. Dabei kann der Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bestehen. Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zum Bund oder einem anderen Arbeitgeber ist daher grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis

  1. zum Bund,
  2. zu Einrichtungen, welche vom Begriff "Bund" erfasst sind, d.h. mittelbare Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt sowie zu den Fraktionen des Deutschen Bundestages (siehe Ziffer 2.1.2.1 zu § 16 [Bund] "Vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund" meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 – D II 2 – 220 210-2/0 [Seiten 16 und 17]),
  3. zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, und/oder
  4. zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfasst werden,

für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtagsvoraussetzung siehe Ziffer 1.2) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Ein Beschäftigter, der am 1. Oktober 2007 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zuvor schon vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Bund tätig.

Zeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis - auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Bund – die nicht unmittelbar an das am Stichtag 1. Dezember maßgebliche Arbeitsverhältnis anschließen, sind zunächst schädlich. Übertariflich können jedoch in diesem Fall die Monate Januar bis April 2007 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Bund berücksichtigt werden. Die Jahressonderzahlung 2007 ist daher nur um die fünf vollen Kalendermonate Mai bis September 2007 - also um 5/12 - zu vermindern, in denen der Beschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats Anspruch auf Entgelt hatte.

Fallvariante:

Der Beschäftigte war zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes tätig, der den TVöD anwendet und dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt. Zeiten bei institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes, die den TVöD anwenden und deren Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt, gelten als Zeiten beim Bund, so dass ebenfalls die Monate Januar bis April 2007 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis übertariflich berücksichtigt werden können.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Eine Beschäftigte, die am 1. Juli 2007 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zuvor schon vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber tätig. Der kommunale Arbeitgeber wird vom Geltungsbereich des TVöD erfasst.

Zeiten bei anderen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst sind, können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden. Da die Beschäftigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzahlung zustehen.

Praxis-Beispiel

Beispiel 3:

Eine Beschäftigte, die am 1. Oktober 2007 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zuvor schon vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einem Land tätig. Zeiten bei Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst sind, können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden. Da die Beschäftigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzahlung zustehen.

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