Jahressonderzahlung ab 2007 (§ 20 TVöD)

Hier: Durchführungshinweise

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben Hinweise zur Durchführung der Jahressonderzahlung ab 2007 bekannt.

In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des TVöD. Die Beispiele beziehen sich regelmäßig auf das Tarifgebiet West, sofern nicht ausdrücklich auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen worden ist.

Vorbemerkungen

Im Rahmen des neuen Tarifrechts wurden die Zuwendung und das Urlaubsgeld zu einer nach Entgeltgruppen gestaffelten Jahressonderzahlung zusammengefasst (§ 20). Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten (§ 39 Abs. 1 Buchst. a).

Die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung wurden bereits durch die für das Kalenderjahr 2006 vereinbarte Übergangsregelung ersetzt (§ 20 TVÜ-Bund i. V. m. Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Bund); siehe auch mein Rundschreiben vom 7. Juli 2006 – D II 2 – 220 210 - 1/ 20; D II 2 – 220 210 - 4/0.

1 Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 Abs. 1)

1.1 Berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Des Weiteren haben auch die gemäß § 19 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleiteten Beschäftigten einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 1). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen Beschäftigten sind dagegen auch von der Jahressonderzahlung ausgenommen.

1.2 Stichtag 1. Dezember

Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Beschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspendiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher unschädlich (z. B. unbezahlter Sonderurlaub nach § 28, Elternzeit nach § 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - bis 31. Dezember 2006 nach § 15 ff. Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) -, Ableisten des Wehr-/ Zivildienstes). Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit berühren den Anspruch nicht.

Es ist dabei unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Beschäftigten nach dem 1. Dezember - sei es eine vom Beschäftigten veranlasste Beendigung, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aufgrund Verschuldens des Beschäftigten oder eine Beendigung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – berühren den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November, entfällt folglich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vormaligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses) ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. Eine tarifliche Ausnahme steht nur für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. März 2005 vereinbart wurden (§ 20 Abs. 6; siehe Ziffer 5).

Saisonbeschäftigte, die jährlich wiederkehrend befristet beschäftigt werden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung am 1. Dezember nicht mehr besteht, haben keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, auch nicht auf eine anteilige. Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung nach Maßgabe des Absatzes 4 (vgl. Ziffer 3.1).

1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis

Die Stichtagsregelung nach § 20 Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, ob die Beschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres "im Arbeitsverhältnis" zum Bund stehen. Dabei kann der Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bestehen. Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zum Bund oder einem anderen Arbeitgeber ist daher grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis

  1. zum Bund,
  2. zu Einrichtungen, welche vom Begriff "Bund" erfasst sind, d.h. mittelbare Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt sowie zu den Fraktionen des Deutschen Bundestages (siehe Ziffer 2.1.2.1 zu § 16 [Bund] "Vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund" meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 – D II 2 – 220 210-2/0 [Seiten 16 und 17]),
  3. zu Arbeitgeber...

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