Zusammenfassung

Betreff: Abordnungen von Tarifbeschäftigten im Rahmen der vorübergehenden personellen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des Anstiegs von Asylbewerberzahlen
hier: Maßnahmen zur Umsetzung der Abordnungen
Bezug: vom 23.09.2015, Az.: D 3 - 30200/165#3
Aktenzeichen: D5-12204/1#4

Das Bezugsrundschreiben regelt die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Beschäftigte, die zur personellen Unterstützung an die neuen Entscheidungszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeordnet werden. Mit diesem Rundschreiben, das das o. a. Rundschreiben ersetzt, wird die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung konkretisiert und erweitert. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen wird für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit zur Gewährung einer außertariflichen pauschalen Aufwandsentschädigung und zur Weiterzahlung bestimmter Stellenzulagen geschaffen.

A. Aufwandsentschädigung

1. Tatbestand

Tarifbeschäftigte, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für eine von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahme im Wege von Abordnungen eingesetzt werden und die nach § 3 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV) trennungsgeldberechtigt sind, erhalten zur Abgeltung ihres Aufwands, insbesondere für Familienheimfahrten, ab dem 01.10.2015 eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 EUR monatlich, soweit ihnen kein anderweitiger Anspruch auf eine wöchentliche kostenfreie Rückkehr zum bisherigen Dienstort bzw. zur Wohnung zusteht. Der Anspruch besteht bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Rechtsgrundlage für eine wöchentliche Familienheimfahrt geschaffen wird (s.u. Nummer 3).

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Beginnt oder endet die Abordnung im Laufe eines Monats, erfolgt eine anteilige Zahlung.

2. Voraussetzungen

2.1 Eine Aufwandsentschädigung kommt nur für Abordnungen in Betracht, die im Rahmen einer von der jeweiligen obersten Dienstbehörde beschlossenen vorübergehenden personellen Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der aktuellen Asylbewerberlage erfolgt. Eine personelle Unterstützungsmaßnahme in diesem Sinne liegt insbesondere bei Abordnungen zum BAMF oder zur Bundespolizei (BPOL), aber auch bei Abordnungen zu einer anderen, mit der Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern befassten Stelle vor. Auch Abordnungen innerhalb eines Verwaltungsbereichs, etwa innerhalb des BAMF bei einer Abordnung zu einer Außenstelle oder innerhalb der BPOL, werden erfasst. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen.
2.2

Die Entschädigung dient der Abgeltung des Mehraufwands infolge einer mit einem Ortswechsel verbundenen Abordnung im Hinblick auf die durch wöchentliche Familienheimfahrten entstehenden Kosten. Damit werden nur Fälle erfasst, in denen ein Trennungsgeldanspruch gemäß § 3 TGV besteht, und

  • die Distanz der Wohnung zur jeweiligen neuen Dienststätte mindestens 30 km beträgt,
  • der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und
  • die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 1 TGV).

Der Mindestentfernung von 30 km zwischen der Wohnung und der jeweiligen neuen Dienststätte ist die Länge einer üblicherweise befahrenen Strecke zugrunde zu legen (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BUKG).

Nach geltendem Recht stehen den Besoldungsempfängern oder Empfängern von Anwärterbezügen sowie entsprechend den Tarifbeschäftigten im Rahmen einer Gewährung von Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben nur eine oder max. zwei Familienheimfahrten im Monat zu (§ 5 TGV bzw. § 44 (Bund) TVöD-BT-V i. V. m. § 5 TGV). Bei Dienstreisen sowie bei einem anderweitigen Anspruch auf eine wöchentliche kostenfreie Rückkehr zum bisherigen Dienstort bzw. zur Wohnung entstehen keine entsprechenden Kosten, so dass hier keine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann.

3. Zeitliche Begrenzung

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung endet, wenn anderweitig ein Anspruch auf eine wöchentliche Familienheimfahrt begründet wird. Dies soll zum 01.04.2016 mit einem dementsprechend erweiterten Trennungsgeldanspruch geschehen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt folgerichtig (voraussichtlich) spätestens zum 31.03.2016.

4. Bisherige, abweichende Gewährung

Beschäftigten, die nach § 6 TGV trennungsgeldberechtigt sind und denen – abweichend von Nummer 2.2 – auf der Grundlage des Bezugsrundschreibens ebenfalls eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wurde, ist diese – solange die übrigen Voraussetzungen dieses Rundschreibens vorliegen – im Rahmen der zeitlichen Begrenzung nach Nummer 3 weiter zu gewähren.

5. Haushaltsmäßige Abwicklung

Erforderlich für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist eine Ausgabeermächtigung im Haushalt. Für an das BAMF abgeordnete Beschäftigte wurde beispielsweise für das laufende Haushaltsjahr (Einzelplan 06, Kapitel 0633) ein außerplanmäßiger Titel 412 01 "Aufwandsentschädigung in Fällen eines dienstlich veranlassten Ortswechsels für kurzfristig an das BAMF abgeordnete Beschäftigte" ausgebracht, aus dem die Aufwandsentschädigung z...

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