Betreff Einrichtung von Entscheidungszentren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
hier: Zahlung einer Aufwandsentschädigung bei einer kurzfristigen Abordnung
Aktenzeichen: D 3 - 30200/165#3
Datum: Berlin, 23. September 2015

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird angesichts des außerordentlich starken Anstiegs der in Deutschland ankommenden Asylsuchenden kurzfristig zum Abbau anhängiger Asylverfahren zunächst vier Entscheidungszentren in Berlin, Bonn/Unna, Nürnberg und Mannheim einrichten. Zur personellen Ausstattung der Entscheidungszentren werden aus verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung Abordnungen für einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten erfolgen.

Erfolgt die Abordnung an einen anderen Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort und liegt der jeweilige Arbeitsplatz in dem Entscheidungszentrum mindestens 30 km von der Wohnung des Beschäftigten entfernt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,- EUR monatlich gezahlt. Für die Mindestentfernung von 30 km gilt die Länge einer üblicherweise befahrenen Strecke (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BUKG).

Die Zahlung erfolgt nach Anweisung durch die abordnende Dienststelle mit den regelmäßigen Bezügen bzw. mit dem regelmäßigen Entgelt. Für das laufende Haushaltsjahr wurde mit Zustimmung des BMF im Einzelplan 06, Kapitel 0633 (BAMF) ein außerplanmäßiger Titel412 01 - Aufwandsentschädigung in Fällen eines dienstlich veranlassten Ortswechsels für kurzfristig an das BAMF abgeordnete Beschäftigteausgebracht, aus dem die Aufwandsentschädigung zu zahlen ist.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Beginnt oder endet die Abordnung im Laufe eines Monats, erfolgt eine anteilige Zahlung.

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