[Ohne Titel]
Betreff: | Musterarbeitsverträge für außertariflich Beschäftigte |
hier: | Rundschreiben zur Bekanntmachung der Aktualisierung der Musterarbeitsverträge für außertariflich Beschäftigte des Bundes |
Bezug: | Unser Rundschreiben vom 14. September 2009, D II 2-220 234 |
Die bisherigen Musterarbeitsverträge (Anlage 1a bis 4b unseres Rundschreibens vom 14. September 2009 - D 5-220 234) für außertariflich Beschäftigte des Bundes werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit diesem Rundschreiben ab sofort durch die Anlagen 1a bis 4b ersetzt.
Die Aktualisierung erfolgt insbesondere in folgenden Punkten:
- Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
- Die Klausel zur Abgeltung von Überstunden durch das Entgelt wurde aus Klarstellungsgründen in allen Musterarbeitsverträgen jeweils in einem neuen § 2 Abs. 3 (MAV AT-B, B3, B6 "innen") bzw. § 3 Abs. 3 (übrige MAV) aufgenommen.
- In den Musterarbeitsverträgen "AT-B innen" und "AT-B außen" wurde zur Klarstellung ein Hinweis auf die Höhe der zustehenden Ministerialzulage aufgenommen. Daneben wird ist jetzt auch in diesen Musterarbeitsverträgen hinsichtlich der Nebentätigkeiten auf das Beamtenrecht verwiesen.
- § 3 Abs. 3 TVöD wurde in § 2 Abs. 2 S. 4 neu des Musterarbeitsvertrags "AT-B innen" und § 2 S. 2 des Musterarbeitsvertrags "AT-B außen" aufgenommen.
- Der Hinweis auf künftige Änderungen der beamtenrechtlichen Vorschriften ("in der jeweils geltenden Fassung") wurde aus systematischen Gründen an die in Bezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften angegliedert (in den MAV AT-B, B3 und B6 "außen" unter § 3 Abs. 2 neu und in den MAV AT B, B3 und B6 "innen" unter § 2 Abs. 2 neu).
- § 6 Abs. 3 MAV AT B9-11 "innen" und "außen" wird gestrichen. Die nach § 5 Abs. 2 S. 3 MAV AT B9-11 sinngemäß anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 56-58 BBG) regeln bereits, unter welchen Umständen der einstweilige Ruhestand im Falle der späteren Berufung in ein Beamtenverhältnis endet.
- redaktionelle Anpassung in § 4 der Musterarbeitsverträge.
Das Verfahren zur vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministerium der Finanzen gemäß unseres Rundschreibens vom 18. November 2005 - D II 2 - 220 234 bleibt hiervon unberührt.
Anlage 1a - (AT B außen)
Anlage 1b - (AT B innen)
Anlage 2a - (B 3 außen)
Anlage 2b - (B 3 innen)
Anlage 3a - (B 6 außen)
Anlage 3b - (B 6 innen)
Anlage 4a (Beamten-Vertrag B 9/B 11 außen)
Anlage 4b - (Beamten-Vertrag B 9/B 11 innen)
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