Die Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte des Teils III Abschnitt 17 der Entgeltordnung entsprechend inhaltlich weitgehend den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VII) des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach Vc) des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 7 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Für Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 mit vollzogenem Aufstieg nach Vc in Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Eingruppierung.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach Vb) des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 9a möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 (mit Aufstieg nach VIb) des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 6 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Für Eingruppierungen nach der Entgeltgruppe 10 bewerteten Arbeitsplätzen, die wegen eines fehlenden Hochschulabschlusses gem. § 12 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer vorzunehmen sind, verweise ich auf die Ausführungen zu Teil C Ziffer 3.8.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 17 EntgO Bund Teil II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) 2[1] 4
13 Beschäftigte der Entgeltgruppe 12, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.

II a / 1 → Vergütungsgruppenzulage nach 10 Jahren

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt.
13 13
12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgrupp...

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