Den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Technikerinnen und Techniker (Teil III Abschnitt 41 Entgeltordnung) liegen die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT zugrunde. Nach der neu aufgenommenen Definition in § 10 Abs. 2 TV EntgO Bund sind staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker diejenigen Beschäftigten, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen; siehe Teil C Ziffer 3.6.2.

Es sind drei lediglich redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8 und mit den bisherigen Heraushebungen "selbständig tätig" in der Entgeltgruppe 9a und "schwierige Aufgaben" in der Entgeltgruppe 9b vereinbart worden. Die Heraushebungsmerkmale sind in den beiden Protokollerklärungen zu diesem Abschnitt neu definiert worden. Hierdurch soll die Handhabung für die Praxis erleichtert und die zu diesen Begriffen bisher ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen abgebildet werden.

Die Technikermerkmale gelten nicht für spezieller vereinbarte Tätigkeitsmerkmale für Berufsgruppen im technischen Bereich. So gelten z. B. für staatlich geprüfte Techniker in der Flugsicherungstechnik im Bereich des BMVg die Technikermerkmale nicht; vielmehr sind für diese die speziell geregelten Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 11 der Entgeltordnung vorrangig. Für staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft gelten allerdings die Tätigkeitsmerkmale für staatliche geprüfte Technikerinnen und Techniker (und nicht die Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte des Teils III Abschnitt 17). Dies haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschrift Nr. 7 zum TV EntgO Bund klargestellt.

Die Technikermerkmale sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Hierdurch ergibt sich für viele in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag.

Entgeltgruppe 8

Das Grundmerkmal in Entgeltgruppe 8 entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Grundmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 mit fünfjährigem Aufstieg nach V c Fallgruppe 1a des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Zusätzlich sind in diesem Tätigkeitsmerkmal ab 1. Januar 2014 die Beschäftigten eingruppiert, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 mit zweijährigem Aufstieg nach V c Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert waren.

Für die bisher nach diesen beiden Tätigkeitsmerkmalen gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 8 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Entgeltgruppe 9a

Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9a entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 mit sechsjährigem Aufstieg nach V b Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Entgeltgruppe 9b

Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT (ohne Aufstieg).

Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9b möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Aber auch für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ergibt sich in diesem Fall die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Sie waren gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ebenfalls in Entgeltgruppe 9 ("klein") eingruppiert, erhalten aber zusätzlich noch einen Besitzstand für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund. Auch für diese Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 9b möglich, allerdings entfällt gleichzeitig nach § 26 Ab...

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