§ 10 Abs. 2 TV EntgO Bund enthält die Definition der staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker, welche die veraltete Definition in Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ersetzt. Tätigkeitsmerkmale für staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker sind in Teil III Abschnitt 41, aber auch an anderen Stellen geregelt (z. B. Teil IV Abschnitt 11 [staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge