Vorbemerkungen

  1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspannungsanlagen und sicherheitstechnische Anlagen.
  2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

    die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,

    die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Gebäude- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen instand halten, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2,

    die Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

    die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,

    die neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen besonders schwierige Instandsetzungen durchführen.

Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

    die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt).

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

    die an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis,

die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik eingegriffen wird. Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpassungen und Erweiterungen durchzuführen.
Nr. 2 Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt.
Nr. 3 Zentrale Gebäude- und Betriebstechnik ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik, die durch eine zentrale Gebäudeautomation (Gebäudeleittechnik) gesteuert werden.

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