In § 16 TV EntgO Bund (Ausbildungszulage) ist die frühere Lehrgesellenzulage (§ 4 TV LohngrV) inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen neu geregelt worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Nach Absatz 1 ist Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungszulage die Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung (Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten). In diese Tätigkeitsmerkmale können nur Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen Beschäftigten eine Ausbildungszulage erhalten, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind. Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten die Voraussetzungen für eine Zulage nicht erfüllen, solange sie noch nicht nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind. Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, die Voraussetzungen des § 16 TV EntgO Bund auch dann erfüllt sind, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert wären. Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleitete ehemaligen Arbeiter, die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal nach § 4 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis eingruppiert gewesen sind, unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen für die Ausbildungszulage erfüllen.

Die drei Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung entsprechen inhaltlich und vom Eingruppierungsniveau den Vorgängerregelungen aus dem Lohngruppenverzeichnis. Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 und Entgeltgruppe 7). Weiterhin sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten erfasst, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden (Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2). In der Entgeltordnung sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale für Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich des BMVg oder bei der Bundespolizei mehr geregelt; vielmehr gelten für alle Bereiche diese zentralen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 4.

Sind Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert, erhalten sie für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit die Ausbildungszulage. Bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit wird die Zulage für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund). Der Betrag der Ausbildungszulage ist identisch mit dem Betrag, der sich aufgrund der Fortgeltung der Lehrgesellenzulage (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) nach der letzten Erhöhung ab dem 1. August 2013 ergeben hat. Der Zulagenbetrag erhöht sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund). Neben der Ausbildungszulage wird eine Zulage nach § 15 TV EntgO Bund nicht gezahlt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund).

Durch den ÄndTV Nr. 4 zum TV EntgO Bund vom 31. August 2016 ist in Absatz 1 der neue Satz 2 angefügt worden: "Die monatliche Zulage erhalten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertragen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zulage nach § 14 TVöD erhält." Dadurch erhalten nicht nur dauerhaft als Ausbilderin oder Ausbilder eingruppierte Beschäftigte unter den weiteren Voraussetzungen des § 16 TV EntgO Bund eine Ausbildungszulage, sondern auch Beschäftigte, denen lediglich vorübergehend höherwertige Tätigkeiten als Ausbilderin oder Ausbilder übertragen werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 sind auch die Fälle miterfasst, in denen vorübergehend gleichwertige Tätigkeiten als Ausbilderin oder Ausbilder übertragen werden (selbe Entgeltgruppe).

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