Die Ausbildungszulage entspricht der früheren Lehrgesellenzulage (§ 4 TV LohngrV Bund). Sie ist lediglich redaktionell angepasst worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungszulage ist die Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4 der Entgeltordnung (Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten). Die Regelung gilt entsprechend für alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4 der Entgeltordnung eingruppiert wären.

Von der Ausbildungszulage erfasst sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Entgeltgruppe 9a Fallgr. 1 und Entgeltgruppe 7). Des Weiteren Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden (Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2). In der Entgeltordnung sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale für Ausbilder im Bereich des BMVg oder bei der Bundespolizei mehr geregelt; vielmehr gelten für alle Bereiche diese zentralen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschn. 4.

Sind Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4 der Entgeltordnung eingruppiert, erhalten sie für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit die Ausbildungszulage. Bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit wird die Zulage für die Dauer von 4 Wochen weitergezahlt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

Die Zulagenbeträge sind identisch mit den zuletzt geltenden Beträgen aufgrund der Fortgeltung der Lehrgesellenzulage (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ-Bund) und erhöhen sich zukünftig entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund). Neben der Ausbildungszulage wird eine Zulage nach § 15 TV EntgO Bund nicht gezahlt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund).

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