Betreff: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Hier: Arbeitsbefreiung für die Beschäftigten aus besonderen Anlässen

 

A.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass aus folgenden besonderen Anlässen außertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung folgender Vorschriften der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SonderurlaubsverordnungSUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) gewährt werden kann:

  1. § 4 SUrlV - Ausbildung als Schwesternhelfer/in -,
  2. § 5 Satz 1 SUrlV -Teilnahme an Veranstaltungen militärischer und ziviler Verteidigung -, soweit nicht bereits nach gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt werden kann; die Dauer richtet sich nach § 8 SUrlV,
  3. § 6 SUrlV - gewerkschaftliche Zwecke -, soweit diese Vorschrift über die in § 29 Abs. 4 TVöD getroffene Regelung hinausgeht. Der Begriff "Sitzungen" in § 6 SUrlV entspricht dem Begriff "Tagungen" in § 29 Abs. 4 TVöD.
  4. § 7 SUrlV - fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke -,

    • Nr. 1 und Nr. 2,
    • Nr. 3 sofern kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz eines Landes besteht,
    • Nr. 4 unter Anrechnung der Tage der Arbeitsbefreiung, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Sonderurlaub für Jugendleiter/Jugendgruppenleiter gewährt werden, jedoch kann für diese Tage das Entgelt im Rahmen des Abschnitts C fortgezahlt werden,
    • Nr. 5 bis Nr. 9, die Dauer richtet sich nach § 8 SUrlV,
  5. § 10 SUrlV - fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland - mit schriftlicher Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung des gezahlten Entgelts bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bis zu zwei Jahren nach Ausbildungsende) aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund,
  6. § 11 SUrlV – Familienheimfahrten -,
  7. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SUrlV - grenzüberschreitende Umzüge aus dienstlichem Anlass -,
  8. § 15 SUrlV – Widerruf -,
  9. § 16 Abs. 1 SUrlV - Ersatz von Aufwendungen - ,
  10. § 17 Abs. 2 SUrlV - Zuwendung von anderer Seite -.
 

B.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nach § 63 Abs.3 Satz 2 BHO zugelassen, dass – soweit mit dienstlichen Belangen vereinbar - zur Förderung der Arbeit der Sozialwerke:

  • den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestattet werden kann, ihre Tätigkeit in den Diensträumen als Nebentätigkeit während der regelmäßigen Arbeit wahrzunehmen,
  • den Beschäftigten die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts außertariflich gewährt werden kann und
  • in angemessenem Rahmen Schreibkräfte in Anspruch genommen werden dürfen und Büroeinrichtungen benutzt werden können.

Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass daneben keine weiteren Kosten aus dem Bundeshaushalt übernommen werden.

 

C.

Die außertarifliche Arbeitsbefreiung ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Wird eine Freistellung nach Maßgabe dieses Rundschreibens unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 21 TVöD. Sofern Ersatzansprüche zustehen, sind diese geltend zu machen und anzurechnen.

 

D.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich ebenfalls damit einverstanden, dass die vorstehenden außertariflichen Regelungen mit Ausnahme der Familienheimfahrten (Abschnitt A, Nr. 6) entsprechend für folgende Rechtsverhältnisse gelten:

  • Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und
  • Praktikanten und Praktikantinnen nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten.

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