Betreff: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Hier: Arbeitsbefreiung für die Beschäftigten aus besonderen Anlässen
A. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass aus folgenden besonderen Anlässen außertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung folgender Vorschriften der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) gewährt werden kann:
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B. Das Bundesministerium der Finanzen hat nach § 63 Abs.3 Satz 2 BHO zugelassen, dass – soweit mit dienstlichen Belangen vereinbar - zur Förderung der Arbeit der Sozialwerke:
Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass daneben keine weiteren Kosten aus dem Bundeshaushalt übernommen werden. |
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C. Die außertarifliche Arbeitsbefreiung ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Wird eine Freistellung nach Maßgabe dieses Rundschreibens unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 21 TVöD. Sofern Ersatzansprüche zustehen, sind diese geltend zu machen und anzurechnen. |
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D. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich ebenfalls damit einverstanden, dass die vorstehenden außertariflichen Regelungen mit Ausnahme der Familienheimfahrten (Abschnitt A, Nr. 6) entsprechend für folgende Rechtsverhältnisse gelten:
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Teilnehmer
TEILNEHMER
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