Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 19.03.2022: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung vom 09.08.2022. Anzuwenden ab 20.03.2022.

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