Wird eine mehr als geringfügige Beschäftigung durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 538 EUR umgestellt, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt bzw. für die Zeit der Arbeitszeitreduzierung gesondert zu beurteilen. Demzufolge ist beispielsweise bei einer Reduzierung der Arbeitszeit wegen einer 6-monatigen Pflegezeit von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in dieser Zeit nicht mehr als 538 EUR beträgt. Eine Durchschnittsberechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Rahmen einer Jahresbetrachtung hat in diesem Fall nicht zu erfolgen.

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