Schwankendes Entgelt bei Minijobs

Schwankende Arbeitsentgelte in 450-Euro-Minijobs sind normal und in der Regel unkritisch. Arbeitsentgelte, die bewusst in wenigen Monaten sehr hoch und sonst sehr niedrig sind, können aber die versicherungsrechtliche Beurteilung beeinflussen. Erfahren Sie hier, worauf Sie achten müssen.

Entscheidend für die Annahme eines Minijobs ist, dass das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht übersteigt. Dies entspricht einem zulässigen Jahresverdienst von 5.400 Euro. Unschädlich sind deshalb grundsätzlich auch schwankende Arbeitsentgelte, deren Höhe in einzelnen Monaten oberhalb von 450 Euro liegt. Aber nicht jede Schwankung wird akzeptiert.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat begründet Minijob

Arbeitgeber haben zu Beginn der Beschäftigung die Höhe des zu erwartenden regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob feste Monatsentgelte oder schwankende Arbeitsentgelte auf Stundenlohnbasis vereinbart werden. Wenn die im Prognosezeitraum (maximal 12 Monate) mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen durchschnittlich 450 Euro im Monat bzw. auf Jahressicht 5.400 Euro nicht übersteigen, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 

Erheblich schwankende Arbeitsentgelte gefährden Minijob 

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung begründen erheblich schwankende Arbeitsentgelte auch dann keine durchgehend geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn das Jahresentgelt 5.400 Euro nicht übersteigt. In solchen Fällen verändern die Schwankungen in der Arbeitszeit den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt. Eine einheitliche Beurteilung der Beschäftigung ist daher in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Definition "erheblich schwankende Arbeitsentgelte"

Eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung wäre nur deshalb geringfügig entlohnt, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Gesamtentgelt die zulässige Entgeltgrenze für den Prognosezeitraum (maximal 5.400 Euro) nicht übersteigt. Gemeint sind also Schwankungen, die nicht dem natürlichen Betriebsablauf entsprechen. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber künstlich in die Länge gezogen, um geringfügig zu sein. 

Beispiel: Ein Rentner arbeitet als Wärter im Museum. Die Aushilfsbeschäftigung ist vom 1. April bis 31. Dezember befristet (kein kurzfristiger Minijob). Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt:

April bis Juli = 950 Euro monatlich
August bis Dezember = 50 Euro monatlich

Ergebnis: Es handelt sich nicht durchgehend um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Gesamtverdienst (4.050 Euro) überschreitet zwar die für den Gesamtzeitraum zulässige Entgeltgrenze (9 x 450 Euro = 4.050 Euro) nicht. Das Arbeitsentgelt schwankt aber erheblich, sodass die Beschäftigung nicht durchgehend den typischen Charakter einer regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung hat. Vielmehr liegt in den Monaten April bis Juli schwerpunktmäßig eine sozialversicherungspflichtige und in den Monaten August bis Dezember eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Betriebsübliche Schwankungen sind für Minijob unkritisch

Klassische Arbeitsentgeltschwankungen, die den betrieblichen Arbeitsabläufen und -prozessen geschuldet sind, sprich solche, die der Arbeitgeber nachvollziehbar begründen kann, gefährden bei Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht den Charakter einer durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dies gilt beispielsweise für im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubvertretungen.

Krankheitsvertretungen mit höheren Arbeitsentgelten sind zulässig

Erhebliche Schwankungen des Arbeitsentgelts können sich im Laufe der Beschäftigung auch aufgrund von Krankheitsvertretungen ergeben. Sie sind dann nicht vorhersehbar. Dieser Sachverhalt liegt beispielsweise vor, wenn ein Minijobber die Arbeit eines erkrankten Vollzeitbeschäftigten erledigen soll. In diesen Fällen darf die Geringfügigkeitsgrenze in bis zu drei Monaten (übergangsweise vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 in vier Monaten) im Jahr überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich und somit unschädlich für den Minijob.


Das könnte Sie auch interessieren:

Versicherungsrecht: Überschreiten der Minijob-Grenze

Minijob: Achtung bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Urlaubsgeld im Minijob

Rentenansprüche bei Minijob und Nebenjob