Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wird die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten ausnahmsweise überschritten, ist dies für den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung unschädlich, solange die für den Jahreszeitraum maßgebende Grenze von 6.456 EUR nicht überschritten wird.

Darüber hinaus führt ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 1.076 EUR) nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Das Jahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll.

 
Praxis-Beispiel
  1. Frau Neumann arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR. Am 15.10. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 550 EUR mit Wirkung vom 1.12. vereinbart.

    Da das Arbeitsentgelt vom 1.12. an 538 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am 30.11.

  2. Frau Bertram arbeitet unbefristet wöchentlich 9 Stunden. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 510 EUR.

    Ende Juni 2024 bittet sie ihr Arbeitgeber, eine vom 1.7. bis 31.8.2024 befristete Krankheitsvertretung zu übernehmen. Während dieser Zeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 1.070 EUR. Die Beschäftigung ist durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, da die Krankheitsvertretung die 2-Monats-Frist und das Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Aufgrund dieser Regelung ist wegen des zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (7.532 EUR) entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Frau Conrad arbeitet unbefristet wöchentlich 9 Stunden. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 510 EUR. Ende Juni 2024 bittet sie ihr Arbeitgeber, eine vom 1.7. bis 31.8.2024 befristete Krankheitsvertretung zu übernehmen. Während dieser Zeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 1.300 EUR.

Frau Conrad wird vom 1.7. bis 31.8.2024 versicherungspflichtig in der Kranken –, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR übersteigt. Es handelt sich zwar um ein (zweimaliges) gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt in den Monaten Juli und August jeweils das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze von 1.076 EUR. Ab 1.9.2024 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Sollte Frau Conrad in der Vergangenheit auf ihren Antrag hin von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sein, hat sie – um auch weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig zu sein – für die ab 1.9.2024 (erneut) geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als 2 Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich; eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht mehr vor. Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt wieder vor, wenn ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Frau David arbeitet unbefristet wöchentlich 8 Stunden. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 520 EUR. Ende Januar 2024 bittet sie ihr Arbeitgeber, eine v...

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