Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 % des Arbeitsentgelts.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.

 
Praxis-Tipp

Für die Beitragspflicht zur Krankenversicherung ist nur zu klären, ob eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Im Hinblick darauf, dass seit dem 1.1.2023 auch für geringfügig Beschäftigte Arbeitsunfähigkeitszeiten abgefragt werden könnten (eAU), empfiehlt es sich, die Krankenkasse des Minijobbers konkret zu speichern. Damit ist es ab 1.1.2023 auch möglich, Vorerkrankungszeiten bei der zuständigen Krankenkasse (nicht der Minijob-Zentrale) zu erfahren.

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