(1) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.

 

(2) 1Sie kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Versorgung mit Fernwärme, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 3Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. 4Die Satzung kann bestimmen, dass der Gemeinde und ihren Beauftragten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachthöfen, den öffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gewähren ist. 5Für diese Maßnahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 

(3) 1Die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke zur Versorgung mit Fernwärme kann Ausnahmen vorsehen für Grundstücke mit Heizungsanlagen, die einen immissionsfreien Betrieb gewährleisten. 2Die Satzung soll zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsfristen enthalten.

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