Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht zunächst einmal einen Anspruch auf Erfüllung.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitnehmer ein Recht (§ 273 BGB), seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Sein Anspruch auf Lohn bleibt nach §§ 615, 293 ff. BGB bestehen, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Fürsorgepflichtverletzung verursachten Schadens nach § 280 BGB oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).

Im Hinblick auf Verletzung von Aufklärungs- oder Informationspflichten kann sich auch ein Anspruch auf (erneuten) Abschluss eines Arbeitsvertrags ergeben, wenn diese Verletzung kausal dafür war, dass eine bisher befristet Beschäftigte einen Antrag auf erneute Weiterbeschäftigung wegen der schuldhaft nicht gegebenen Information des Arbeitgebers nicht gestellt hatte.[1]

Gegebenenfalls kommt hier auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Arbeitgebers in Betracht.

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen (§ 254 BGB).

Für entstandene Personenschäden des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allerdings nur, wenn ein Arbeitsunfall durch den Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt wurde oder durch Teilnahme des Arbeitnehmers am allgemeinen Verkehr entstanden ist (vgl. §§ 104, 105 SGB VII).

In den anderen Fällen haftet der Arbeitgeber nicht.

Der Arbeitnehmer kann sich hinsichtlich seines materiellen Schadens vielmehr an die zuständige Berufsgenossenschaft halten, bei der vom Arbeitgeber finanzielle Mittel für diese Fälle aufgebracht wurden. Die Geltendmachung eines immateriellen Schadens des Arbeitnehmers wird dadurch aber auch im Verhältnis zum Arbeitgeber ausgeschlossen.

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