Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte nach dem Programm „Geld statt Stelle”.

2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.

 

Normenkette

GG Art. 3, 33 II; BGB § 249 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen 1 Ca 2741/01)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgericht Oberhausen vom 07.02.2002 wird abgeändert.

2. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird das beklagte Land verurteilt, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu machen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe.

Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem 18.08.1999, zuletzt – soweit es vorliegend von Interesse ist – den Vertrag vom 12.10.2000 für die Zeit vom 21.10.2000 bis zum 24.10.2001 (Bl. 21 d. A.) und vom 23.10.2001 für die Zeit vom 25.10.2001 bis zum 17.07.2002 (Bl. 22 d. A.).

Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt gehandhabt: Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, das heißt die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei kann sich der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in den Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben können mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.

Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der Regel ¾ der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoolkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil. Da die Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen relativ unattraktiv waren, betrug die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 %.

Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land befristete Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm „Geld statt Stellen”) ab. Für diese Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen Schulen der jeweiligen Städte bewerben.

Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die Bezirksregierung D. hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im Vertretungspool befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag angeboten, der ihnen die nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. 01.08.2002 garantiert. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit ¾ der Pflichtstundenzahl beschäftigt und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, volle Stundenza...

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