Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dazu zählen ggf. auch etwaige Wertzuwächse, Zinsen o. Ä. Dies erfolgt höchstens bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung[1] festgestellten SV-Luft.

 
Praxis-Beispiel

Wertguthaben Rechtskreis West

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.

 
Beginn der Bildung des Wertguthabens Januar 2024
mtl. Arbeitsentgeltanspruch bis 30.6.2024 5.100 EUR
mtl. Arbeitsentgeltanspruch ab 1.7.2024 5.300 EUR
mtl. werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt 500 EUR
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 4.600 EUR
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 4.800 EUR
 
Feststellungen für das Jahr 2024 (bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2024)
Entgeltguthaben am 31.12.2024 (12 × 500 EUR) 6.000 EUR
   
Feststellung der SV-Luft
BBG KV/PV 2024 = 12 × 5.175 EUR 62.100 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 - 27.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 - 28.800 EUR
SV-Luft 2024 5.700 EUR
   
BBG RV/ALV 2024 = 12 × 7.550 EUR 90.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 - 27.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 - 28.800 EUR
SV-Luft 2024 34.200 EUR
   
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben  
SV-Luft KV/PV 5.700 EUR
Entgeltguthaben 6.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 5.700 EUR
   
SV-Luft RV/ALV 34.200 EUR
Entgeltguthaben 6.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 6.000 EUR

Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2024 wird das Entgeltguthaben in der KV/PV bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur KV/PV sind deshalb aus 5.700 EUR zu berechnen. In der RV/ALV stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.

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