Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Berechnung des Entgelts umgesetzt werden. Geschieht dies nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Beschäftigten auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands.[1]

Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines Feiertags nach§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD kann u. a. dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre, denn Überstunden können nach den Vorgaben des TVöD bei den Beschäftigten grundsätzlich erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD. Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden grundsätzlich als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben.[2]

Wurden die an einem dienstplanmäßig freien Feiertag "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden nicht korrekt ermittelt, geht es also um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Beschäftigten ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611a Abs. 2 BGB zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge