Aus dem TV-Fahrradleasing folgt kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Der Tarifvertrag eröffnet lediglich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, freiwillig die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings zu anzubieten. Er schafft die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 3 TVG, verpflichtet jedoch den Arbeitgeber seinerseits nicht, Entgeltumwandlung und Fahrradleasing anzubieten. Es kann jedoch im Zusammenhang mit der Gewinnung und Bindung von Fachpersonal in erheblichem Maße zur Attraktivität des Arbeitgebers am Arbeitsmarkt beitragen, wenn er seinen beschäftigten das Job-Rad-Leasing anbietet.

Bietet der Arbeitgeber jedoch Beschäftigten die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings an, so muss er diese allen Beschäftigten zugänglich machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV-Fahrradleasing). Mit dieser Tarifregelung wird lediglich der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wiedergegeben. Differenzierende (transparente) Fallgestaltungen sind dennoch möglich. Differenzierungserfordernisse können sich (z. B. hinsichtlich des Standortes) aus den Rahmenbedingungen der Rechtsbeziehungen zwischen Leasinggeber und Arbeitgeber ergeben. Auch die konkreten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Fristablauf oder andere absehbare Beendigungszeitpunkte) oder laufende Lohnpfändungen sind zu berücksichtigen.

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