Entscheidungsstichwort (Thema)

Systeme der sozialen Sicherheit. Anwendung auf Wanderarbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt waren und in einem anderen Mitgliedstaat erkrankten, auch wenn dort vor der Erkrankung nicht gearbeitet wurde

 

Leitsatz (amtlich)

Art 19 der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 kodifizierten Fassung ist auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anwendbar, der, nachdem er in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt hatte, in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nahm und dort erkrankt ist, auch wenn er dort vor seiner Erkrankung nicht gearbeitet hatte.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 19; EWGVtr Art. 51

 

Beteiligte

Vereinigtes Königreich (Chief Adjudication Officer)

Anne Maria Twomey

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 1823

SozR, 3

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